Bei minderjährigen Kindern ist in aller Regel klar, dass sie zur Schule gehen und weiter berechtigt sind, Unterhalt zu verlangen. Anders bei volljährigen Kindern. Hier ist oft unklar, wie lange sie noch zur Schule gehen, ob sie im September eine Lehrstelle gefunden haben oder einen Studienplatz.
Eigentlich müssen die volljährigen Kinder hierzu unaufgefordert Mitteilung machen, aber oft lassen sie das sein, weil der Unterhalt ja kommt und sie sich darum auch nicht um die Frage kümmern wollen.
An dieser Stelle sollte der Unterhaltsverpflichtete eingreifen und aktiv werden.
Fragen Sie Ihr volljähriges Kind, was es aktuell macht, ob es noch zur Schule geht, was es sonst vorhat und ob es etwas dabei verdient. Verlangen Sie einen schriftlichen Nachweis des Schulbesuchs, eine Kopie des Lehrvertrags oder eine Bescheinigung zur Einschreibung an der Universität. Setzen Sie eine klare Frist und wenn dann keine überzeugende Antwort kommt, dann gehen Sie bitte zum Anwalt, denn dann wird es Zeit, die Unterhaltszahlung zu beenden.
Geht das volljährige Kind nicht mehr zur Schule, durchläuft es keine Lehre und kein Studium, so ist es grundsätzlich verpflichtet zu arbeiten. Der Unterhaltsanspruch erlischt.
Falsch wäre es, ohne nähere Informationen weiter zu bezahlen, denn das Geld bekommen Sie nicht wieder.
Falsch wäre es auch, die Zahlung einfach einzustellen, denn dann können Sie leicht gepfändet werden, auch noch lange rückwirkend. Denn die Wirksamkeit des bestehenden Titels wird nicht dadurch aufgehoben, dass das Kind schweigt.
Richtig ist es, mit einem Nachweis Ihres Auskunftsersuchens zum Anwalt zu gehen. Die weiteren Schritte sind kompliziert und eine Reihe von Formalitäten sind zu beachten. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist keine Einbahnstraße. Auch das Kind hat Pflichten. Wenn das Kind schweigt, ist der Zahlende gut beraten, zu handeln und nicht nur darauf zu hoffen, dass alles irgendwie schon gut gehen wird.
Michael Barth, Fachanwalt für Familienrecht
Mittelstraße 33/34
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Abgeltung von Mehrarbeit
Wer bei der Arbeit Überstunden leistet, bekommt diese Zeit nicht immer vergütet. Manche Beschäftigten müssen die Mehrarbeit an anderen Tagen wieder abbauen. Weil die Auszahlung in Zeiten hoher Inflation für einige Beschäftigte attraktiver sein könnte als der Überstundenabbau, dürfte diese Nachricht interessant sein: Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie nutzen, um ihren Beschäftigten die Überstunden steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Ob der Arbeitgeber von dieser Regelung Gebrauch machen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Arbeitnehmer nicht, so der Verband. Für Beschäftigte kann es sich lohnen, Vorgesetzte zumindest auf diese Möglichkeit anzusprechen. Ist die Bezahlung der Überstunden von vornherein vertraglich vereinbart, kann die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nicht zu diesem Zweck genutzt werden. Die Inflationsausgleichsprämie gibt Arbeitgebern bis Ende 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis zu 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Entgelt zu überweisen. dpa