Keine vorgeschriebene Form

RECHT & STEUERN

Keine vorgeschriebene Form

Neuer Job - Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Einarbeitung?

Erst mal ankommen: Die ersten Tage im neuen Job sind aufregend und anstrengend. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

22.07.2023

Auf welchem Laufwerk werden Arbeitsdokumente abgespeichert, wie lautet das offizielle Wording bei Kundenanfragen und was muss bis zum Feierabend eigentlich genau erledigt werden?

Jeder Arbeitsplatz ist anders, Abläufe können sich von Betrieb zu Betrieb unterscheiden.

Kein Wunder also, dass die erste Zeit in einem neuen Job oft herausfordernd ist. Eine ausführliche Einarbeitung kann dann helfen. Doch hat man eigentlich ein Recht darauf?

Zunächst einmal gilt: „Die Organisation der Einarbeitung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. „Dieser hat gemäß Paragraf 106 der Gewerbeordnung die Arbeit zu organisieren, Aufgaben zu verteilen und gegebenenfalls die Einarbeitung zu steuern.“

Seine Aufgaben muss man sich am ersten Arbeitstag also nicht selbst zusammensuchen. Doch ob neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeder einzelne Arbeitsschritt im neuen Job detailliert erklärt wird, etwa durch Kolleginnen oder Kollegen, oder ob man sich vor allem selbst einfuchsen muss, beispielsweise mit Hilfe schriftlicher Materialien, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. „Ein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Form der Einarbeitung besteht nicht“, so Oberthür.

Auch wie lange die Einarbeitung dauert und ob sie bei einem hybriden Arbeitsplatzmodell im Homeoffice oder im Büro stattfindet, ist gesetzlich nicht geregelt. Ist man unzufrieden mit der Einarbeitung im neuen Job oder hat viele offene Fragen, bleibt also vor allem eines: Nachfragen und den Vorgesetzten Bescheid geben, dass man noch Unterstützung braucht.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). dpa

Bankgespräch

Anlagen überprüfen, Depot optimieren, empfehlen Bankberater. „Doch ein wenig Skepsis schadet bei diesen Angeboten nicht“, so Robert Kluttig, Leiter der Verbraucherzentrale in Dresden.Vor allem, ob Folge- oder Zweitverträge neue Abschlussgebühren mit sich bringen. dpa

Kann ich mir eine Scheidung in der heutigen Zeit überhaupt finanziell leisten bzw. sollte ich es sogar?

Bereits vor den derzeitigen Preissteigerungen hörte man regelmäßig, dass man die Scheidung aus finanziellen Gründen nicht einreichen kann.

Zunächst einmal vorweggeschickt: die Gebührentabelle des Anwaltes ist auch in Zeiten Preissteigerungen erheblicher unverändert geblieben.

In einem Scheidungsverfahren fallen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an. Beide Kostenpositionen richten sich nach dem Verfahrenswert und nach den geltenden Kosten- und Gebührentabellen.

Den Wert des Verfahrens für eine Scheidung hat der Gesetzgeber wie folgt festgelegt: das dreifache zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hat z.B. die Ehefrau ein Einkommen von 1.500 EUR und der Ehemann ebenso hohe Einkünfte, beträgt der Wert für die Kostenberechnung für die Scheidung 9.000 EUR. Hinzu kommen Werte für alle anhängigen Folgesachen. In der Regel wird bei einer Scheidung nur der Versorgungsausgleich mitverhandelt und geregelt. Für diesen ist auch ein Verfahrenswert festzusetzen, der pro auszugleichendes Rentenanrecht 10 % vom Scheidungsverfahrenswert beträgt. Haben in dem vorgenannten Beispiel beide Eheleute jeweils ein gesetzliches und ein privates Rentenanrecht, beträgt der Wert für den Versorgungsausgleich 3.600 EUR (40 % von 9.000 EUR). Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richten sich demnach vorliegend nach einem Wert von 12.600 EUR.

Bei dem vorgenannten Verfahrenswert fielen beispielsweise 590 EUR Gerichtskosten und 2.005,15 EUR für einen Anwalt an.

Nach der gesetzlichen Regelung teilen sich die Ehegatten die Gerichtskosten und jeder trägt die Kosten seines Anwaltes. Beauftragt nur der Antragsteller einen Anwalt und sind sich die Eheleute einig und wollen die Scheidung, können sie eine davon abweichende Kostenregelung treffen, z.B. Teilung aller Kosten. Selten übernehmen Rechtschutzversicherer die Kosten einer Scheidung

Hat man kein ausreichendes Einkommen und Vermögen, um die Kosten zu tragen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe. Diesen Antrag stellt der Anwalt im Scheidungsverfahren. Wird die bewilligt, Verfahrenskostenhilfe trägt zunächst die Staatskasse die Kosten oder die Kosten müssen in Raten an die Staatskasse abgetragen werden. Werden zunächst keine Raten festgesetzt, müssen dem Gericht Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitgeteilt werden. Bis zu 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten (ratenweise) zurückverlangen.

Auch wenn die Scheidung Geld kostet, ist dies oft weitaus weniger als der Schaden, der durch einen verzögerten Scheidungsantrag verursacht werden kann. Doch auch ein verfrühter Antrag kann Schaden verursachen. Man sollte daher genau abwägen und sich frühzeitig fachanwaltlichen Rate einholen, ob man mit dem Antrag wartet oder ihn schnell einreicht.

Doreen Hanke Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht