Bei der Berechnung von Kindesunterhalt und von Ehegattenunterhalt kommt es auf das laufende Einkommen an. Vom Einkommen abzuziehen sind allerdings die bestehenden Verbindlichkeiten, z. B. der KfZ-Kredit oder der Hauskredit. Man kann für Unterhalt nur verwenden, was faktisch übrig bleibt.
Beim Hauskredit war es ein alter Streitpunkt, ob nur die Zinsanteile einkommensmindernd zu berücksichtigen sind oder auch der Tilgungsanteil. Der Streit hatte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen,denn wenn von einem Hauskredit über z.B. 1.000,EUR je Monat nur anteilige Zinsen über z.B. 300 EUR anerkannt werden, dann fallen die restlichen 700 EUR für die Tilgung in das Einkommen und erhöhen dadurch den Unterhalt enorm.
Der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sowohl Zins als auch Tilgung vom Einkommen abzuziehen sind. Der BGH sagt, dass man die Wirklichkeit so nehmen muss, wie sie ist. Die volle Rate für den Hauskredit mindert das Einkommen des Verpflichteten und lässt so deutlich weniger Kindesunterhalt und Raum für vor allem für Ehegattenunterhalt.
Aber es ist auch zu beachten, dass die gesparte Miete des Hauseigentümers (sog. hypothetische Miete) dem Einkommen hinzugerechnet wird. Dabei wird in der Höhe der Anrechnung allerdings unterschieden, ob man sich noch im Trennungsjahr befindet oder schon in der Zeit danach.
Die Unterhaltsberechnung bleibt ein schwieriges Thema und ein heißes Eisen. Die Regelungen sind extrem verschachtelt und sehr komplex. Gleichzeitig sind die Auswirkungen wirtschaftlich erheblich und umfassen häufig einen langen Zeitraum. Es geht also um viel Geld.
Lassen Sie sich rechtzeitig von einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Nicht umsonst besteht Anwaltspflicht in allen Unterhaltssachen vor Gericht.
Rechtsanwalt Michael Barth
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