Wenn das Haus einer Scheidung zum Opfer fällt

RECHT & STEUERN

Wenn das Haus einer Scheidung zum Opfer fällt

26.06.2023

In so mancher beendeten Ehe, geht es nach der Trennung Schlag auf Schlag. Nachdem Herr Müller zunächst schockiert über seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern ist, tritt der Schreck kurze Zeit später bei der mit den Kindern noch in der Immobilie wohnenden Frau Müller ein. Nach Lage der Finanzen muss sie mit den beiden Kindern das Haus verlassen. Vor vier Jahren war sie es, die ihren Mann von dem Kauf des älteren Hauses überzeugte. Der Kaufpreis 300.000,00 Euro. Die Ehegatten nahmen einen Kredit von 250.000,00 Euro auf, 50.000,00 Euro wurden von dem Ersparten gezahlt. Eigentlich war der Plan der Ehegatten, vieles in Eigenleistung zu sanieren und schuldenfrei in die Rente, ohne zukünftige Mietzahlunbetrug gen zu gehen. Nach jetzt vier Jahren besteht noch eine Schuld von 222.000,00 Euro. Beide Ehegatten haften für den Kredit auch nach der Trennung, da sie beide Darlehensnehmer sind. Wichtig ist in diesem Falle nicht zu streiten, sondern für die Zahlung der monatlichen Darlehensraten weiterhin Sorge zu tragen, da die Bank den Kredit nach Nichtzahlung auch kündigen kann.

Im Falle einer Kreditkündigung durch die Bank beläuft sich der Zinssatz in der Regel auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ein Streit und die Nichtzahlung der laufenden Darlehensraten führen lediglich zur unnötigen Vernichtung von Geld. Sobald der Kredit gekündigt ist, kann die Bank die Zwangsversteigerung beantragen. Bei der Zwangsversteigerung besteht die Gefahr, dass nicht der eigentliche Verkehrswert, wie bei einem einvernehmlichen Verkauf durch die Ehegatten, erzielt wird. Wenn die Ehegatten sich nicht einigen, kann auch jeder einen Antrag auf Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht stellen, bei welchem, wie bei der Zwangsversteigerung durch die Bank, die gesamte Immobilie über das Gericht zwangsweise versteigert wird. Im Übrigen wird zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Scheidung, der Zugewinn beider Ehegatten während der Ehe ermittelt. Oftmals besteht bei der hälftigen Teilung des Vermögens das Problem, dass viele Vermögenswerte, wie ein Haus oder Kunstgegenstand nicht einfach teilbar sind. Soll kein Verkauf und Teilung des Erlöses erfolgen, müssen sich die Ehegatten einigen. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht. Oftmals ist es für jeden Ehegatten schwer, bei der Ermittlung des Zugewinns sein Anfangsvermögens darzustellen. Vielen Ehepaaren ist es nicht möglich, ihre Vermögensverhältnisse zu Beginn der Ehe zu klären und zu belegen. Auch der Wert eines Unternehmens oder einer Immobilie, welche ebenfalls in die Zugewinnausgleichsberechnung einfließen, wird bei Streit der Ehegatten in zeitlich langen und teuren Verfahren mittels Sachverständigen geklärt.

Bei Familie Müller bestand kein Anfangsvermögen, da beide zu Beginn der Ehe studierten. Ersparnisse bestehen nicht, da alles in das Haus investiert wurde. Der einzige Vermögenswert ist das Haus, welches mit einem Kredit belastet ist. Da keiner der beiden Ehegatten die Finanzierung der Immobile alleine tragen und mit einer Anschlussfinanzierung den anderen Ehegatten auszahlen kann, entschließen sich die Ehegatten zu einem Verkauf. Das Haus wird zu einem Kaufpreis von 300.000,00 Euro verkauft. Somit würde jeder 150.000,00 Euro erhalten, wovon jedoch noch die Restschuld von 222.000,00 Euro, für jeden 111.000,00 Euro zu zahlen ist. Es verbleibt somit für jeden der Ehegatten nach Verkauf ein Betrag von 39.000,00 Euro. Somit mehr, als die ursprünglich eingebrachte Ersparnis beider Ehegatten.

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Katy Theilen, Fachanwältin für Familien& Arbeitsrecht
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