Privat oder gewerblich?

RECHT & STEUERN

Privat oder gewerblich?

Rechtliche und steuerliche Unterschiede: Nicht jeder, der im Internet etwas anbietet, ist Privatverkäufer.

Vorsicht: Schnell eingestellt, schnell verkauft - doch genau so schnell rutscht man als Privatperson in eine gewerbliche Tätigkeit. Foto: Christin Klose/dpa-mag

26.06.2023

Wenn ich ein paar Dinge pro Monat im Internet verkaufe, bin ich doch wohl eindeutig privater Verkäufer, werden sich die meisten denken. Doch genau das stimmt nicht immer. Der Unterschied ist aber wichtig zu wissen, da es steuerlich und rechtlich einen Unterschied macht, ob man als privater oder gewerblicher Verkäufer tätig ist. Denn gewerbliche Anbieter müssen ihre Kunden zum Beispiel über das Widerrufsrecht informieren. Auch die Impressumspflicht gilt für gewerbliche Anbieter.

Fall Wer sich an diese und andere Vorschriften nicht hält, müsse im schlimmsten mit einer gerichtlichen Abmahnung rechnen, sagt Felix Barth, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass den Käufern im Fall einer gewerblichen Tätigkeit ein Rückgaberecht eingeräumt werden müsse. Private Verkäufer können die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung hingegen für ihre Ware ausschließen. Bei Neuwaren beträgt diese Frist 24 Monate, bei Gebrauchtwaren zwölf.

Einnahmen aus gewerblichem Handel unterliegen Umsatzsteuer

Auf einen gewerblichen Verkäufer kommen weitere gesetzliche Pflichten zu, etwa steuerrechtlicher Art. Denn die erzielten Einnahmen aus den Verkäufen können der Umsatzsteuer unterliegen. Rechtsberatungsstellen empfehlen, sich ab einem gewissen Umsatz im Zweifel besser von einem Steuerberater helfen zu lassen. Zudem müsse dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei allen Angeboten angegeben werden. Es ist riskant, einfach anzunehmen, dass man als Privatverkäufer unbesorgt handeln kann, ohne die rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Ab wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Für Laien ist es meist gar nicht so leicht einzuschätzen, ob es sich beim eigenen Handel noch um Privatverkäufe oder schon um gewerbliche Verkäufe handelt. Denn eindeutig festgelegte Regeln gibt es dafür nicht. Zahlreiche Urteile bieten aber eine Orientierungshilfe. So entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IZR 3/06) 2008, dass die Einstufung auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen“ist.

Nur welche Anhaltspunkte gehen denn genau in die Gesamtschau ein? Ein Überblick

1. Wiederholte Verkaufstätigkeit
Das wichtigste Indiz für ein gewerbliches Handeln sei eine wiederholte Verkaufstätigkeit, sagt Rechtsanwalt Max-Lion Keller. „Maßgeblich sind insbesondere Zahl und Art der angebotenen Artikel, sowie die Anzahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen.“ Der Bundesgerichtshof urteilte, dass bereits 25 Käuferbewertungen als Grenze zu einer gewerblichen Tätigkeit ausreichen.

2. Zustand der Ware
Wer regelmäßig gleichartige Waren oder überwiegend Neuwaren anbietet, gilt ebenso als gewerblicher Anbieter. Wenn ich also zum Beispiel aus einer Geschäftsauflösung 20 Friseurumhänge weiterverkaufe, handle ich gewerblich. Der Wert des Gegenstands spielt dabei keine Rolle. Noch eindeutiger wird es, wenn ich regelmäßig und fast ausschließlich Neuwaren verkaufe - etwa Töpfe, Bücher oder Elektronik.

3. Wert der Ware
Der Verkauf hochwertiger Gegenstände und teurer, antiker Raritäten spreche ebenfalls für eine Unternehmereigenschaft, sagt Rechtsanwalt Keller. Dabei sei unerheblich, ob diese Dinge gegebenenfalls aus dem eigenen Dachbodenfundus stammen. Allein der hohe Warenwert und die Tatsache, dass es sich hierbei nicht mehr um Alltagsgegenstände handle, sei entscheidend.

4. Verkäuferstatus
Ganz klar ist der Fall aus Sicht der Gerichte, wenn Verkäufer als sogenannte Powerseller tätig sind. Das sind Verkäufer, die bei gängigen Verkaufsplattformen regelmäßig und besonders viele Artikel verkaufen und somit ein hohes Handelsvolumen haben. Mit diesem Status geht die Pflicht einher, ein Gewerbe anzumelden. dpa


Rund ums Testament

I. Welche Regelungen? Die einzelnen Regelungen des Testamentes sollten klar und deutlich, zweifelsfrei, nicht widersprechend und vollständig sein.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Verwandte in bestimmter Reihenfolge erben, daneben der Ehegatte/ eingetragene Lebenspartner. Eine Mindestteilhabe am Nachlass wird über das Pflichtteilsrecht gesetzlich geregelt. Wer von den gesetzlichen Regelungen abweichen möchte, muss zwingend ein Testament / Erbvertrag errichten oder ggf. zu Lebzeiten verfügen. Dabei sind eine Vielzahl von Möglichkeiten aber auch Beschränkungen bei der Verteilung des Vermögens zu beachten.

Jeder Einzelfall ist anders, daher hat die nachfolgende Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Unter anderem sollte bedacht werden: Alleinerbe/ Miterben? Rechte und Pflichten? Vollmachten? Vor- und Nacherbschaft? Aufteilungen? Wer hat zu Lebzeiten etwas erhalten - soll oder muss dies berücksichtigt werden? Enterbung? Pflichtteile? Pflichtteilsverzicht? Erbverzicht? Was ist, wenn ein Erbe wegfällt oder nicht will? Bindungswirkungen bei gemeinschaftlichen Testamenten / Erbverträgen? Scheidung? Neue Ehe nach Tod des ersten Ehegatten? Steuern? Auflagen? Vermächtnisse? Testamentsvollstreckung? Sog. Behindertentestament? usw.. -

Je nachdem welche Regelungsbereiche den Erblasser oder die Erben/ Pflichtteilsberechtigten betreffen, sind auch die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu bedenken und erst wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wünsche des Erblassers bekannt sind, kann auch der Wille entsprechend formuliert werden.

Wer hier vorschnell ohne Kenntnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen Regelungen trifft, der trifft womöglich falsche oder rechtlich unwirksame Entscheidungen. In beiden Fällen wird seinem Wunsch nach seinem Tod nicht entsprochen werden, sondern ggf. auch sein Vermögen völlig anders verteilt werden. Des Weiteren ist auch zu überlegen, ob ggf. schon zu Lebzeiten Vermögen verteilt werden kann und soll. Auch hier sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und Folgen zu bedenken. Denn eine Lebzeitige Verfügung kann u.a. Auswirkungen auf Ansprüche zwischen den Miterben, Pflichtteilsberechtigten, Empfängern zu Lebzeiten haben.

Auch sind ggf. Bestimmungen zur Bindungswirkung bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten zu beachten. Sowohl bei Übertragungen zu Lebzeiten als auch im Erbfall sind steuerliche Vorgaben zu berücksichtigen. II. Liegt überhaupt ein wirksames Testament vor?

Das OLG Braunschweig hat am 20.03.2019 entschieden, dass kein Testament vorliegt. Der Erblasser hatte auf einem Zettel notiert: „Wenn sich für mich ... einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles, was ich habe“ nebst Unterschrift. Das reichte dem Gericht nicht, weil das Gericht den erforderlichen Willen ein Testament zu errichten nicht feststellen konnte, es hätte auch nur ein Entwurf sein können. Zudem stand nicht fest, wann der Zettel beschrieben wurde und der Begriff aufpassen“ war nicht eindeutig. Ein Testament muss handschriftlich oder vor einem Notar erstellt werden. Es ist zu unterschreiben. Wichtig: Spätere Änderungen können das Testament formunwirksam machen, z. B. Ergänzungen / Durchstreichungen. Deshalb sind klare und eindeutige Regelungen so wichtig. Lassen Sie sich beraten.

Juliane Böhm Fachanwältin für Erbrecht und Verkehrsrecht, Neuruppin & Wittenberge


Pflegeleistungen des Miterben

Ein Abkömmling, der zum Wohl des Erblassers unentgeltlich oder nur gegen ein geringes Entgelt besondere Leistungen erbracht hat, kann bei der Auseinander-setzung der Miterben untereinander den Ersatz dieser besonderen Leistungen erhalten.

Ist der Abkömmling gesetzlicher Erbe geworden oder testamentarisch auf seinen gesetzlichen Erbteil oder im Verhältnis desselben eingesetzt worden und hat er Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers erbracht, steht ihm der Anspruch gem. § 2057 a Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die Pflege muss eine längere Zeit erfolgt sein und über die Leistungen aller anderen Miterben und einer normalen Eltern-Kind-Beziehung hinausgehen. Je intensiver die Pflege erfolgt ist, desto kürzer ist der zu berücksichtigende Zeitraum. Die Pflege kann auch neben der Erwerbstätigkeit des Abkömmlings erfolgen. Die Pflegeleistungen müssen auch zur Erhaltung des Erblasservermögens beigetragen haben, d. h., es muss eine Ersparnis eingetreten sein. Diese liegt in der Regel in der Ersparnis von Zahlungen von professionellen Pflege- oder Haushaltsdienstleistern oder gar für eine Heimunterbringung.

An den Vortrag des Miterben sind keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Auch hinsichtlich der Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrages sind keine detaillierten Einzelfeststellungen erforderlich, sondern es ist eine Gesamtschau vorzunehmen und der Betrag der Billigkeit nach festzulegen.

Bei einer Pflege für die Dauer von ca. 7 Jahren hat das OLG Frankfurt dem Abkömmling einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 40.000,00 EUR zugesprochen (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2020 - 13 U 31/18). Die Höhe des Ausgleichsbetrages hat sich auch an dem Wert des Reinnachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu orientieren. Die anderen Abkömmlinge dürfen nicht leer ausgehen, allerdings kann die Ausgleichung auch so hoch sein, dass die Pflichtteilsansprüche der anderen Erben unterschritten werden.

Um die schwierigen Nachweise und Berechnungen dieser Pflegeleistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu vermeiden, wird empfohlen, die Höhe des Ausgleichsbetrages in einem Testament festzulegen oder gleich durch Erhöhung der Erbquote zugunsten des pflegenden Abkömmlings zu berücksichtigen.

Rechtsanwältin Lu Neugaertner Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwaltskanzlei Neugaertner, Neugaertner & Neugaertner