Wovon hängt es ab, ob ich Privatverkäufer bin oder ein Gewerbe anmelden muss? Wenn ich ein paar Dinge pro Monat im Internet verkaufe, bin ich doch wohl eindeutig privater Verkäufer, werden sich die meisten denken.
Doch genau das stimmt nicht immer. Der Unterschied ist aber wichtig zu wissen, da es steuerlich und rechtlich einen Unterschied macht, ob man als privater oder gewerblicher Verkäufer tätig ist.
Denn gewerbliche Anbieter müssen ihre Kunden zum Beispiel über das Widerrufsrecht informieren. Auch die gilt für Impressumspflicht gewerbliche Anbieter. Wer sich an diese und andere Vorschriften nicht hält, müsse im schlimmsten Fall mit einer gerichtlichen Abmahnung rechnen, sagt Felix Barth, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass den Käufern im Fall einer gewerblichen Tätigkeit ein Rückgaberecht eingeräumt werden müsse. Private Verkäufer können die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung hingegen für ihre Ware ausschließen. Bei Neuwaren beträgt diese Frist 24 Monate, bei Gebrauchtwaren zwölf.
Einnahmen aus gewerblichem Handel unterliegen Umsatzsteuer
Auf einen gewerblichen Verkäufer kommen weitere gesetzliche Pflichten zu, etwa steuerrechtlicher Art. Denn die erzielten Einnahmen aus den Verkäufen können der Umsatzsteuer unterliegen. Rechtsberatungsstellen empfehlen, sich ab einem gewissen Umsatz im Zweifel besser von einem Steuerberater helfen zu lassen. Zudem müsse dann die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer bei allen Angeboten angegeben werden.
Es ist riskant, einfach anzunehmen, dass man als Privatverkäufer unbesorgt handeln kann, ohne die rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Teure Rechtsstreitigkeiten, Steuernachzahlungen und mögliche Strafen können die Folge sein.
Ab wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?
Für Laien ist es meist gar nicht so leicht einzuschätzen, ob es sich beim eigenen Handel noch um Privatverkäufe oder schon um gewerbliche Verkäufe handelt. Denn eindeutig festgelegte Regeln gibt es dafür nicht. Zahlreiche Urteile bieten aber eine Orientierungshilfe. So entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 3/06) 2008, dass die Einstufung auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen“ist.
Nur welche Anhaltspunkte gehen denn genau in die Gesamtschau ein? Ein Überblick
1. Wiederholte Verkaufstätigkeit
Das wichtigste Indiz für ein gewerbliches Handeln sei eine wiederholte Verkaufstätigkeit, sagt Rechtsanwalt Max-Lion Keller. „Maßgeblich sind insbesondere Zahl und Art der angebotenen Artikel, sowie die Anzahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen.“ Der Bundesgerichtshof urteilte, dass bereits 25 Käuferbewertungen als Grenze zu einer gewerblichen Tätigkeit ausreichen. Über welchen Zeitraum hinweg die Bewertungen abgegeben wurden, spielt dabei keine Rolle.
2. Zustand der Ware
Wer regelmäßig gleichartige Waren oder überwiegend Neuwaren anbietet, gilt ebenso als gewerblicher Anbieter. Wenn ich also zum Beispiel aus einer Geschäftsauflösung 20 Friseurumhänge weiterverkaufe, handle ich gewerblich. Der Wert des Gegenstands spielt dabei keine Rolle.
Noch eindeutiger wird es, wenn ich regelmäßig und fast ausschließlich Neuwaren verkaufe etwa Töpfe, Bücher oder Elektronik.
3. Wert der Ware
Der Verkauf hochwertiger Gegenstände und teurer, antiker Raritäten spreche ebenfalls für eine Unternehmereigenschaft, sagt Rechtsanwalt Keller. Dabei sei unerheblich, ob diese Dinge gegebenenfalls aus dem eigenen Dachbodenfundus stammen. Allein der hohe Warenwert und die Tatsache, dass es sich hierbei nicht mehr um Alltagsgegenstände handle, sei entscheidend.
4. Verkäuferstatus
Ganz klar ist der Fall aus Sicht der Gerichte, wenn Verkäufer als sogenannte Powerseller tätig sind. Das sind Verkäufer, die bei gängigen Verkaufsplattformen regelmäßig und besonders viele Artikel verkaufen und somit ein hohes Handelsvolumen haben. Mit diesem Status geht die Pflicht einher, ein Gewerbe anzumelden. dpa
49-Euro-Ticket steuerfrei erstatten lassen
Flexibel unterwegs mit dem Nah- und Regionalverkehr in ganz Deutschland: Das bietet das 49-Euro-Ticket. Manche Beschäftigte müssen das Ticket noch nicht einmal selbst bezahlen. Denn es gibt Arbeitgeber, die das Ticket bezuschussen oder sogar komplett bezahlen. Und das sogar steuerfrei, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Das 49-Euro-Ticket falle unter dieselbe Regelung wie das steuerbegünstigte Jobticket, so Nöll. Arbeitnehmer müssen das Extra zum Gehalt daher nicht versteuern. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bisher kein Jobticket gestellt hat und anlässlich des neuen Angebots erstmals von der Möglichkeit Gebrauch macht.
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten bislang das Jobticket bezuschusst oder komplett bezahlt haben, müssten jetzt aber aufpassen und womöglich Änderungen vornehmen. Denn in vielen Fällen ist das 49-Euro-Ticket jetzt günstiger als das vorherige Jobticket.
Erstattete der Arbeitgeber also mehr als 49 Euro und nutzt der Arbeitnehmer nun das 49-Euro-Ticket, muss die Höhe des Erstattungs- oder Zuschussbetrages auf 49 Euro reduziert werden. Andernfalls ist die Differenz laut Nöll als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers zu bewerten, für das der Arbeitgeber Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen hat. dpa