Schutzhelm, Kittel, Robe...

RECHT & STEUERN

Schutzhelm, Kittel, Robe...

Arbeitskleidung Nicht alles, was zum Job gehört, lässt sich auch von der Steuer absetzen.

Den Anzug können Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten steuerlich absetzen.   CHRISTIN KLOSE

25.06.2023

Beim Arztkittel, der Anwaltsrobe oder dem Schutzhelm ist die Sache klar: Stellt der Arbeitgeber sie nicht, können die Ausgaben dafür als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Doch wie sieht es mit dem Anzug oder Blazer fürs Büro aus?
Ausgaben dafür lehnt das Finanzamt regelmäßig ab, berichtet die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „test“ (Ausgabe 03/23). Der Grund: Diese Kleidungsstücke können auch privat getragen werden. Als Berufsbekleidung wird vom Finanzamt dagegen Kleidung anerkannt, bei der das so gut wie ausgeschlossen ist.

Zu letzterem zählt auch Kleidung, die getragen wird, um das private Outfit im Job zu schonen: Arbeitsoverall, Kochjacke oder Blaumann, zum Beispiel. Schwarze Kleidungsstücke für Trauerrednerinnen und Trauerredner sind hingegen nicht abzugsfähig. Einem Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge (BFH, Az. VIII R 33/18) sind sie als bürgerliche Kleidung zu werten, die zu den unverzichtbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören.
Übrigens: Ausgaben für Berufsbekleidung in der Steuererklärung anzugeben, lohnt sich für Arbeitnehmer nur, wenn alle Werbungskosten zusammen in diesem Jahr höher als 1230 Euro liegen. Denn so hoch ist die Werbungskostenpauschale, die automatisch bei jedem Arbeitnehmer von den Einkünften abgezogen wird. Unabhängig davon, ob man Kosten für den Beruf geltend macht oder nicht, berichtet „test“.

Unter Werbungskosten fallen alle Ausgaben rund um den Beruf, etwa für die Fahrt zur Arbeit, für Weiterbildungen oder Gewerkschaftsbeiträge. Gut zu wissen: Hat das Finanzamt die Berufsbekleidung anerkannt, zählen auch Kosten für deren Reinigung dazu.
dpa


Leichter absetzbar: Spende in Erdbebenregion

Spenden können die eigene Steuerlast senken. In der Regel braucht es als Nachweis eine Bestätigung der bedachten, gemeinnützigen Organisation. Eine vereinfachte Regel gilt für Spenden, die den Erdbebenopfern in der Türkei und in Syrien zugutekommen. Für solche Spenden erkennt das Finanzamt auch einen einfachen Zahlungsbeleg als Nachweis an. Auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) verweist der Bund der Steuerzahler. 

Voraussetzung: Das Geld muss an ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen, amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen gerichtet sein. Wer zu Spendenzwecken auf Teile seines Lohns verzichtet, wird ebenfalls unterstützt, wenn der Arbeitgeber die Beträge an Hilfsorganisationen weiterleitet. Die entsprechenden Lohnteile werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht mit eingerechnet. Die Unterstützungsmaßnahmen gelten vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
dpa

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