Anfang Mai ging es durch die Presse: Zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens sollen Gerichtsverfahren künftig entfallen - die Erklärung gegenüber dem Standesamt soll ausreichend sein. Der Gesetzgeber will etwas mehr als 3.000 Gerichtsverfahren (so der Wert in 2021) pro Jahr einsparen. Nach etwas mehr als einem Monat haben wir uns mal angeschaut, wie weit das Verfahren gediehen ist: So ganz viel ist noch nicht passiert. Ein erster Entwurf ist in der Abstimmung mit den Bundeländern. Das Bundesfamilienministerium hat den Hut auf. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren hat noch gar nicht begonnen. Dieses fängt erst an, wenn das Gesetz in den Bundestag gelangt. Sobald aber das Bundeskabinett ein Gesetz beschließt, ist dies der faktische Startschuss (Ausnahmen bestätigen die Regel: Stichwort Wärmepumpe). Praktisch wird es einfacher, im Personenstandregister von männlich auf weiblich oder divers zu wechseln. Das stellt eine wichtige Antidiskriminierungsmaßnahme dar. Eine Eigenerklärung reicht aus. Bei Minderjährigen müssen die Eltern mitwirken. Streiten sich die Eltern, kommt das Familiengericht zum Zuge. Nach der Änderung kommt es im Rechtsverkehr auf den aktuellen Eintrag an. Flexible Lösungen sind aber für verschiedene Bereiche vorgesehen: z.B. Leistungsbewertung im Schul(Sport) oder im Strafvollzug. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall wird für den Dienst an der Waffe eine vorübergehende Zuordnung zum männlichen Geschlecht angenommen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zur Krisensituation besteht.
Wer Geschlecht und Vorname gewechselt hat, wird durch ein Offenbarungsverbot geschützt, um ein Zwangsouting zu vermeiden. Das gibt es auch schon im bestehenden Recht. Wenn der Registereintrag vollzogen ist, hat die betreffende Person einen Anspruch auf Änderung von Registern und Dokumenten. Die Grenze liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Ein solches bejaht die Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn es darum geht prüfen zu können, ob eine eidesstattliche Versicherung wegen Zahlungsschwierigkeiten abgegeben wurde oder auch um Forderungen gerichtlich geltend zu machen oder durchsetzen zu können.
Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht
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Erbrecht: Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht
Befindet sich eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) in amtlicher Verwahrung, so erfährt das Nachlassgericht auf dem Amtsweg, bei welchem Gericht diese hinterlegt ist. Im Übrigen hat das Amtsgericht auch eine letztwillige Verfügung zu berücksichtigen, welche von dritter Seite an das Gericht nach einem Todesfall herangetragen worden ist. Es eröffnet dann das Testament oder den Erbvertrag und vermerkt dies auf dem Schriftstück. Den Beteiligten wird vom Nachlassgericht dann eine Abschrift der so eröffneten letztwilligen Verfügung übersandt. Das Original der letztwilligen Verfügung selbst verbleibt beim Nachlassgericht und wird dort verwahrt. Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist dann berechtigt, Einsicht oder eine Abschrift der letztwilligen Verfügung zu verlangen. Der Erblasser selbst kann weder die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrages noch die Benachrichtigung der Beteiligten verbieten. Bei der Testamentseröffnung wird allerdings die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht nicht geprüft. Eröffnung und Versendung durch das Gericht haben daher keine Bedeutung für und auch keine Auswirkung auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Erbeinsetzung oder sonstigen testamentarischen Verfügung. Sie erfolgt erst und nur dann durch das Nachlassgericht, wenn die Erteilung beispielsweise eines Erbscheines beantragt wird. Das Nachlassgericht kümmert sich daher grundsätzlich nicht von selbst um die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen oder gar die hieraus folgende Abwicklung der Erbschaft.
Der Verfasser,
Herr Rechtsanwalt Thomas Brehmel,
zugleich Fachanwalt für Erbrecht,
ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei
Mauersberger & Kollegen,
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Tel.: 03322/24 26 87 (www.rechtsanwaltmauersberger.de ).