Bei Eingehung einer Ehe hat ein Ehepartner häufig schon Haus oder Grundstück zu Alleineigentum. Das ist sein Startkapital und jeder weiß, dass das bei Ehebeginn eingebrachte Vermögen nicht geteilt werden muss, wenn die Ehe später scheitert. Gleiches gilt, wenn im Laufe der Ehe einem Partner ein Haus durch Erbe oder Schenkung zufällt. Erbe und Schenkung werden nicht geteilt. Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass nur gemeinsame Anstrengungen in der Ehezeit geteilt werden sollen. Wo aber etwas schon vor der Ehe vorhanden ist oder wo etwas ohne Anstrengung als Erbe / Schenkung zufällt, so soll eine Ausgleichung nicht erfolgen.
Das ist der rechtliche Grundsatz, aber die Wirklichkeit ist komplizierter! Denn das vor der Ehe vorhanden oder in der Ehe geerbte / geschenkte Grundstück kann während der Ehedauer eine enorme Wertsteigerung erfahren. Ein Haus, das im Jahr 2010 vielleicht 250.000 Euro wert war, ist heute ohne weiteres das Doppelte wert. Nicht, weil es ausgebaut oder verbessert wurde, einfach nur weil die Preise für Häuser und Grundstücke sich in den letzten 10 Jahren fast verdoppelt haben.
Manche sind gewissermaßen im Schlaf reich geworden, ohne etwas dafür zu tun. Aber auch dieser Gewinn ist zu teilen. Genauso wie die Steigerung einer Aktie, die man billig erworben hat und die nun weitaus höher steht. Dies bedeutet, dass der Eigentümer einer Immobilie unter Umständen eine ganz erhebliche Ausgleichszahlung an den Ehegatten erbringen muss, wenn die Ehe scheitert.
Das eingebrachte oder geerbte Eigenheim kann Anlass zu erheblichen Ausgleichszahlungen sein. Wenn kein Geld vorhanden ist oder wenn kein Kredit erlangt werden kann, bleibt nur der Verkauf.
Lassen Sie sich rechtszeitig von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten. Kommen Sie nach Möglichkeit schon vor Ausspruch der Trennung. Später Rat ist teurer Rat.
Rechtsanwalt Michael Barth
Mittelstraße 33/34
14641 Nauen
Tel. 03321-449 23
post@kanzlei-barth.com
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Ist eine Trennung erfolgt und für einen Ehepartner endgültig, will dieser oft möglichst schnell geschieden werden. Dies ist verständlich, jedoch in den wenigsten Fällen realisierbar. Das Gesetz regelt dazu Folgendes: § 1565 BGB Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Doch wann ist eine Ehe gescheitert? Dazu regelt der Gesetzgeber in § 1566 BGB:
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Es muss also grundsätzlich mindestens ein Trennungsjahr abgelaufen sein, bevor die Ehe geschieden werden kann. Ausnahmen gibt es nur im Rahmen einer Härtefallscheidung des § 1565 Abs. 2 BGB. Danach kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellt. Diese offensichtlichen Gründe der Unzumutbarkeit müssen in der Person des anderen Ehegatten begründet sein. Demnach spielen Gründe, die in der Person des die Härtefallscheidung begehrenden Ehegatten liegen, keine Rolle.
Allein ein Verstoß gegen die eheliche Treue rechtfertigt z.B. eine Härtefallscheidung nicht. Wird der Ehepartner jedoch nicht nur betrogen, sondern auch erniedrigt, beleidigt oder körperlich bzw. in seiner Ehre verletzt, kann dies im Einzelfall für eine vorzeitige Ehescheidung reichen.
Es gibt zahlreiche weitere Gründe, die eine Härtefallscheidung möglich machen. Allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände des Falles an. Hier hilft die Einschätzung eines Fachanwaltes für Familienrecht.
Selbst bei Vorliegen entsprechender Gründe für eine sogenannte Blitzscheidung kann es ratsam sein, das Trennungsjahr abzuwarten, wenn die Gründe nicht bewiesen werden können. Denn derjenige Ehegatte, der die Härtefallscheidung begehrt, muss die Gründe dafür darlegen und beweisen. Letzteres wird meist schwierig sein. Insofern besteht ein nicht unerhebliches Verfahrens- und Kostenrisiko. Es sollte unbedingt mit fachanwaltlicher Unterstützung abgewogen werden, ob eine solche vorzeitige Scheidung durchsetzbar und ratsam ist. Anzumerken ist, dass die Härtefallscheidung eine seltene Ausnahme ist.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Geld bzw. Kapital anlegen
Als Anwalt, auf dessen Schreibtisch öfter verunglückte Kapitalanlagen liegen, gebe ich andere Ratschläge als Finanz-, Anlage-, Versicherungsvermittler, Kreditinstitute und Grundstücksmakler in ihren Werbe-Texten. Ich verzichte im Folgenden aufs Gendern und bitte diejenigen, die nicht direkt angesprochen sind, es gleichwohl auf sich zu beziehen.
Wie in einem Ladengeschäft sollte sich jeder Interessent einer Kapitalanlage spätestens in der Kassenschlange, hier: vor der Unterschriftsleistung noch einmal gründlich überlegen, ob das zu schließende Geschäft seinem Interesse entspricht und das ursprüngliche Bedürfnis erfüllt. Nicht selten werden Kunden zu weiteren oder größeren Geschäften überredet. Die in der Werbung beschworene „Beratung“ ist in der Praxis gelegentlich ein Verkaufsgespräch mit gut trainierten Vertriebsmitarbeitern, im schlimmsten Fall verfolgt der "Berater“ sein persönliches Provisionsinteresse und redet schlechte Produkte schön. Ist die Geldanlage ein Grundstück, muss die Unterschrift zum Geschäft regelmäßig vor einem Notar geleistet werden und dieser hat dann dem Käufer (wie der Verkäufer) gegenüber gewisse Prüfungs- und Aufklärungspflichten. Ein Notar haftet aber grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde rechtlich ordnungsgemäß beraten worden ist. Ein Berater muss dafür sorgen, dass seine Empfehlung zu Ihren Verhältnissen passt und Sie über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken aufgeklärt werden, und haftet bei Verstößen.
Bei Wertpapiergeschäften hat sich der Gesetzgeber in den vergangenen Jahrzehnten zu einer Reihe von Schutzvorschriften zugunsten von Kleinanlegern durchringen können, gegen deutliche Lobbyarbeit der Anbieterseite. Wenn Berater oder Vermittler gegenüber einem Kunden eine Wertpapier-Empfehlung aussprechen, müssen sie dieses Beratungsgespräch dokumentieren (§ 34 Abs. 2a WpHG). Finanzanlagenvermittler müssen jede Beratung dokumentieren, und der Rechtsbegriff „Beratung“ ist hier weit zu verstehen. Der Mindestinhalt einer solchen Dokumentation ist geregelt worden ("WpDVerOV“). Es gibt durchaus Sanktionen bei Verstößen, auch wenn sie in diesem Rechtsbereich leider mitunter schwach ausfallen. Ähnliche Dokumentationspflichten und Informationspflichten bestehen bei Darlehensabschlüssen, wie etwa das „Europäische standardisierte Merkblatt“ (ESIS).
Gleichwohl rate ich dazu, bei Beratungen zu größeren Verträgen den Ehegatten oder Bekannte hinzuzuziehen, also teilnehmen zu lassen. Die "Beratungs-Dokumentation“, die der Kunde gegenzeichnen muss, deckt sich inhaltlich oft nicht mit den tatsächlichen Gesprächsinhalten. Sie sind von der „Verkäufer“-Seite geschrieben worden. Sind darin Gesprächsinhalte erwähnt, die gar nicht angesprochen worden sind, insbesondere Risikoaufklärungen, verlangen Sie diese! Außerdem sollten Sie als Kunde die Texte mindestens grob lesen, die Sie unterschreiben sollen. Wenn man Sie deswegen verlacht oder sonst davon abzuhalten versucht, sollten man nicht an sich, sondern an der Seriosität des Gegenüber zweifeln. Gleiches gilt, wenn ein Verkäufer mit Zeitdruck arbeitet ("dieses Angebot gilt nur noch heute“).
RA Dr. M. Lampe
Bahnhofstraße 135
14624 Dallgow-Döberitz