In der Heirat liegen bekanntermaßen viele Gefahren verborgen. Doch was viele nicht wissen: Selbst das Erbrecht hält noch böse Überraschungen bereit. Menschen heiraten, Kinder sind geplant, aber noch nicht da. Man arbeitet um etwas anzusparen, vielleicht wird auch ein Haus gebaut. Wenn ein kinderloser Ehegatte verstirbt, dann ist der überlebende Ehegatte jedoch nicht der Alleinerbe des Verstorbenen. Es ist einer der unausrottbaren Rechtsirrtümer, dass ein Ehegatte alles erbt, wenn der andere Ehegatte ohne Hinterlassung von Kindern stirbt. Vielmehr geht nach dem Willen des Gesetzes 1/4 des Erbes entweder an die Eltern oder an die Geschwister des Verstorbenen. Der Ehepartner erbt nur 3/4. Gerne bestehen die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen auf dem Erbe. Dann muss das Haus verkauft oder die Ansparungen unwirtschaftlich aufgelöst werden, um die Zahlungen an die Miterben vornehmen zu können. Die Miterben können dann anteilige Miete verlangen und stehen im Grundbuch. Sie können dann das gesamte Haus durch gerichtliche Teilungsversteigerung dem zwangsweisen Verkauf zuführen, selbst wenn der überlebende Ehepartner die Auszahlung ihres Erbanteils anbietet. Die Katastrophe ist dann perfekt! Zum Glück sind die Eheleute dieser Entwicklung nicht schutzlos ausgeliefert. Sie können ein Testament errichten. Aber auch dann haben die Eltern immer noch ein Pflichterbe in Höhe von 1/8. Aber wenigstens stehen sie dann nicht auch noch im Grundbuch und können nicht mitreden, was die Verwaltung und Verwertung des Erbes angeht. Daneben gibt es noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Testaments. Hier ist jedoch auf die Bedürfnisse des Einzelfalls einzugehen und es gibt keine pauschale Lösung.
Nehmen Sie den Rat eines auf Erbrecht und Familienrecht spezialisierten Fachmanns in Anspruch. Regeln Sie Ihre Angelegenheiten, solange Sie noch können. Erstellen Sie bei der Gelegenheit auch eine Betreuungsvollmacht und eine Patientenverfügung.
Michael Barth
Fachanwalt für Familienrecht
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