Sieben Prozent betrug die Teuerungsrate laut Statistikamt Eurostat im April im Vergleich zum Vorjahresmonat. In Deutschland waren es sogar 7,2 Prozent. Für viele Menschen fühlt es sich so an, als hätten die Preise sehr viel stärker zugelegt. Die Ursache dieses Phänomens erklärt Prof. Johannes Treu, Professor für Allgemeine BWL und VWL an der IU Internationalen Hochschule.
Woher kommt es, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Inflation höher empfinden, als sie tatsächlich ist?
Prof. Johannes Treu: Verbraucher neigen dazu, Preiserhöhungen bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen, die sie regelmäßig kaufen, stärker wahrzunehmen als Preissenkungen bei anderen Produkten. Zum Beispiel können steigende Preise für Lebensmittel, Mieten und Gesundheitsdienstleistungen die Wahrnehmung der Inflation verstärken, obwohl die Preise für andere Waren und Dienstleistungen möglicherweise stabil geblieben oder sogar gesunken sind. Preiserhöhungen bleiben außerdem grundsätzlich besser im Gedächtnis als Preissenkungen. Hinzu kommen Erwartungseffekte. Wenn Verbraucher erwarten, dass die Inflation steigt, nehmen sie die auch eher wahr.
Die offizielle Inflationsrate wird anhand eines Warenkorbs berechnet, der eine breite Palette von Gütern und Dienstleistungen abdeckt. Der Warenkorb kann aber nicht alle individuellen Konsumgewohnheiten abbilden. Verbraucher können das Gefühl haben, dass die Inflation höher ist, wenn sie persönlich eine höhere Inflation bei den von ihnen gekauften Gütern erleben.
Wie können Verbraucherinnen und Verbraucher die Falschwahrnehmung vermeiden?
Prof. Treu: Zum Beispiel, indem sie regelmäßig die offiziellen Inflationsraten überprüfen und mit den eigenen Erfahrungen vergleichen. So kann man eine realistische Einschätzung der tatsächlichen Inflation bekommen. Wer zusätzlich die eigenen Erinnerungen an Preise und Kosten überprüft, stellt sicher, dass es dabei nicht zu Verzerrungen kommt.
Außerdem hilft es, auf die Preise aller Produkte und Dienstleistungen zu achten, die regelmäßig gekauft werden - nicht nur auf bestimmte. Sind die Preise einzelner Waren tatsächlich stark gestiegen, könnte man nach Alternativen suchen oder das Konsumverhalten ändern, um die Auswirkungen aufs Budget zu minimieren.
Lässt sich aus der Situation auch etwas Gutes ziehen, anstatt in Panik zu verfallen?
Prof. Treu: In Panik zu verfallen ist generell das Schlimmste, was man jetzt tun könnte. Vielmehr sollte man jetzt die Chance nutzen, sein Konsumverhalten zu ändern und seine finanzielle Bildung zu verstärken, damit man die gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge versteht. So wird auch langfristig die individuelle wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gestärkt. dpa
Anzeige Erbrecht: Bezugsrechte aus Versicherungen und Pflichtteilsrecht
Räumt der Erblasser einem Dritten für den Fall seines Todes das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung ein, fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass, sondern der Dritte erwirbt den Anspruch gegen den Versicherer unmittelbar Kraft seines Bezugsrechts. Somit findet auch die Versicherungsleistung zunächst keine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs eines enterbten Pflichtteilsberechtigten. Sofern jedoch im Verhältnis zwischen Erblasser und dem Dritten eine Schenkung vorliegt, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben geltend machen. Hierbei ist jedoch wie folgt zu unterscheiden: Bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten des Dritten berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch nicht nach der Versicherungsleistung, sondern nach dem Wert, den der Erblasser in der letzten Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner Versicherung hätte erzielen können. Dies ist in aller Regel der Rückkaufswert. Bei einer Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts hingegen erwirbt der Bezugsberechtigte sofort ein eigenes Recht auf Leistung gegen den Versicherer. Maßgeblich für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung ist deshalb der Wert zum Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung. Meist wird dies der Versicherungsbeginn sein. Allerdings ist bei der Berechnung sowohl eine 10-Jahres-Frist als auch eine Abschmelzung zu berücksichtigen, § 2325 Abs.3 BGB, so dass grundsätzlichdie Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe geboten und erforderlich sein wird.
Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel.03322-24 26 87. (www.rechtsanwalt-mauersberger.de)