Equal Pay ist keine Verhandlungssache

RECHT & STEUERN

Equal Pay ist keine Verhandlungssache

21.05.2023

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit dem Fall einer Klägerin zu befassen, die 2017 eine neue Stelle als Außendienstmitarbeiterin antrat. Sie bekam von der Firma 3.500,00 Euro brutto monatlich für 40 Arbeitsstunden pro Woche. Ein Kollege, der zwei Monate vor ihr bei dem Unternehmen angefangen hatte, bekam 1.000,00 Euro brutto mehr pro Monat. Ihm hatte die Firma zwar dasselbe Angebot wie der Klägerin vorgelegt, der Mann lehnte allerdings ab und bekam daraufhin mehr.

Als die Klägerin von dem Gehaltsunterschied Kenntnis erlangte, reichte sie Klage auf Zahlung gleichen Gehaltes ein. Sowohl das Arbeitsgericht Dresden als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen lehnten die Klagen ab. Das daraufhin angerufene BAG hat mit Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21, entschieden, dass der Klägerin eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 14.500,00 Euro zusteht. Zudem muss das beklagte Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 Euro an die Klägerin bezahlen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 16.02.2023 (Az. 8 AZR 450/21) deutlich gemacht, dass Männer und Frauen auch dann den gleichen Lohn für gleiche Arbeit erhalten müssen, wenn der männliche Kollege die monatliche Bezahlung besser verhandelt hat. Nur deswegen dürfe laut der Vorsitzenden Richterin nicht vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden.

Seit Januar 2018 gilt in Deutschland das Entgelttransparenzgesetz, welches Unternehmen, die über mindestens 201 Beschäftigte verfügen, dazu verpflichtet, jedem/jeder Mitarbeiter/in auf Anfrage offenzulegen, wie viel Kollegen/innen mit vergleichbaren Aufgaben verdienen. 

Dadurch soll unter anderem gegen ungerechtfertigte Gehaltslücken bei Männern und Frauen vorgegangen werden. Dieser Grundsatz wird als Equal Pay bezeichnet. Also gleicher Lohn für gleiche Arbeit (ganz unabhängig vom Geschlecht).

Jana Schulze
Rechtsanwältin


Versicherung muss insgesamt 57 Tage à 119 € Nutzungsausfall nach einem Unfall zahlen

Nach einem Unfall im Straßenverkehr gibt es viele Frage zu beantworten, so auch die Frage, wie lange ein Mietwagen bezahlt oder Nutzungsausfall erstattet wird, wenn das Auto unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher ist. Diese Frage kann nicht mit einer konkreten Zahl beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Mit Urteil vom 17.04.23 entschied das Amtsgericht Brandenburg, dass dem dortigen Geschädigten insgesamt ein Nutzungsausfallzeitraum von 57 Tagen zu 119 € pro Tag zu ersetzen ist (Az. 31 C 29/22). In dem Verfahren war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger am 10.08.2021 unverschuldet in einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug verwickelt worden war, weshalb von der regulierungsbeauftragten Versicherung außergerichtlich die Freigabe der Reparatur in der Fachwerkstatt gefordert worden war. Die Versicherung gab diese Erklärung jedoch nicht ab und kündigte von den kalkulierten Reparaturkosten von über 23.000 € nur einen Betrag in Höhe von 15.672 € an, womit eine Reparatur nicht möglich war.

Die Versicherung wurde daher aufgefordert, die Differenz der Reparaturkosten zu bezahlen, was von der Versicherung in der Folgezeit abgelehnt wurde mit dem Hinweis, man werde die weiteren Kosten erst nach Vorlage der Rechnung ausgleichen.

In Erwartung der angekündigten Zahlung der Versicherung über die 15.672 € erteilte der Kläger der Werkstatt den Auftrag, die Reparatur vorzunehmen, ohne dass das Geld tatsächlich schon überwiesen worden war. Das Fahrzeug wurde am 06.10.21 an den Kläger repariert ausgeliefert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren 57 Tage vergangen, von denen die Versicherung nur 17 Tage zahlte, weshalb der Kläger seinen weitergehenden Anspruch vor Gericht geltend machen musste.

Der Versicherung war nach dem Unfall durch den anwaltlich vertretenen Kläger unmittelbar mitgeteilt worden, dass er aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln nicht dazu in der Lage war, einen Reparaturschaden in dieser Höhe aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren und somit auf eine zügige Regulierung durch die Versicherung angewiesen war. Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfall wurde durch das Gericht im Urteil voll bestätigt. Das Gericht wies daraufhin, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, einen Kredit aufzunehmen. Er hätte sogar mit seinem Reparaturauftrag warten können, bis tatsächlich ein Geldeingang zu verzeichnen gewesen wäre.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach einem Verkehrsunfall sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei diese bei einem unverschuldeten Unfall auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen ist.

Ralf Breywisch,
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV