Veranlagungsart verändern

RECHT & STEUERN

Veranlagungsart verändern

Steuererklärung: Mit bestandskräftigem Bescheid gibt es keine Wahlmöglichkeit mehr.

Zwei getrennte Bescheide oder einen gemeinsamen? Foto: CHRISTIN KLOSE

20.05.2023

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können steuerliche Vorteile daraus ziehen, sich zusammen veranlagen zu lassen. Dafür reichen sie nur eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt ein, ihre Steuerlast wird dann gemeinschaftlich bestimmt. Nicht immer ist die Zusammenveranlagung aber tatsächlich der günstigere Weg für Paare. Wer rechtzeitig reagiert, kann die Zusammenveranlagung noch zur Einzelveranlagung ändern - oder umgekehrt.

Doch die Anpassung hat Grenzen. Das zeigt ein Urteil (Az. 15 K 469/22) des Finanzgerichts Köln, auf das der Bund der Steuerzahler verweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar keine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und führte eine Zusammenveranlagung durch. Dem daraus ergangenen Bescheid widersprach das Ehepaar und übermittelte zwei separate Einkommensteuererklärungen mit der Bitte um Einzelveranlagung.

Das Finanzamt hob daraufhin den ersten Bescheid auf und erließ zwei neue Bescheide. Die einmonatige Einspruchsfrist verstrich, die Bescheide wurden bestandskräftig.

Erst zweieinhalb Monate später beantragte das Paar nun doch die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt wies das Anliegen ab, das Finanzgericht stützte die Entscheidung.

Zwar könnten Ehegatten ihr Wahlrecht laut dem Bund der Steuerzahler grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids - auch mehrfach - ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. Sobald ein Steuerbescheid aber bestandskräftig ist, ist die Wahlmöglichkeit dahin.

,,Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und in dem Veranlagungsjahr zumindest zeitweise zusammengelebt haben", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. dpa


Helfer im Smartphone

Das ganze Jahr über Belege sammeln, sortieren und am Jahresende alles eintragen: So quälen sich viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Jahr für Jahr durch ihre Steuererklärung. Die „MeinElster+"-App, die Ende Februar für iOS- und Android-Geräte vorgestellt wurde, soll zumindest das Sammeln und Sortieren der Belege deutlich leichter machen.

Wer zum Beispiel Rechnungen über Werbungskosten hat - für Büromaterial etwa oder Arbeitsmittel - sowie Handwerkerrechnungen oder Spendenbescheinigungen, kann diese direkt bei Erhalt über die Smartphone-Kamera einscannen und in die App laden. Damit entfällt die lästige Suche bei der Erstellung der Erklärung selbst - oder nach der Abgabe, falls das Finanzamt doch noch Belege sehen möchte.

Die App arbeitet zudem mit einer Texterkennungssoftware. Laut dem Bund der Steuerzahler erkennt die Software relevante Werte der eingescannten Rechnungen und sortiert sie entsprechend zu. dpa


Versicherung muss insgesamt 57 Tage à 119 € Nutzungsausfall nach einem Unfall zahlen

Nach einem Unfall im Straßenverkehr gibt es viele Frage zu beantworten, so auch die Frage, wie lange ein Mietwagen bezahlt oder Nutzungsausfall erstattet wird, wenn das Auto unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher ist. Diese Frage kann nicht mit einer konkreten Zahl beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an.

Mit Urteil vom 17.04.23 entschied das Amtsgericht Brandenburg, dass dem dortigen Geschädigten insgesamt ein Nutzungsausfallzeitraum von 57 Tagen zu 119 € pro Tag zu ersetzen ist (Az. 31 C 29/22). In dem Verfahren war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger am 10.08.2021 unverschuldet in einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug verwickelt worden war, weshalb von der regulierungsbeauftragten Versicherung außergerichtlich die Freigabe der Reparatur in der Fachwerkstatt gefordert worden war. Die Versicherung gab diese Erklärung jedoch nicht ab und kündigte von den kalkulierten Reparaturkosten von über 23.000 € nur einen Betrag in Höhe von 15.672 € an, womit eine Reparatur nicht möglich war.

Die Versicherung wurde daher aufgefordert, die Differenz der Reparaturkosten zu bezahlen, was von der Versicherung in der Folgezeit abgelehnt wurde mit dem Hinweis, man werde die weiteren Kosten erst nach Vorlage der Rechnung ausgleichen.

In Erwartung der angekündigten Zahlung der Versicherung über die 15.672 € erteilte der Kläger der Werkstatt den Auftrag, die Reparatur vorzunehmen, ohne dass das Geld tatsächlich schon überwiesen worden war. Das Fahrzeug wurde am 06.10.21 an den Kläger repariert ausgeliefert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren 57 Tage vergangen, von denen die Versicherung nur 17 Tage zahlte, weshalb der Kläger seinen weitergehenden Anspruch vor Gericht geltend machen musste.

Der Versicherung war nach dem Unfall durch den anwaltlich vertretenen Kläger unmittelbar mitgeteilt worden, dass er aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln nicht dazu in der Lage war, einen Reparaturschaden in dieser Höhe aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren und somit auf eine zügige Regulierung durch die Versicherung angewiesen war. Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfall wurde durch das Gericht im Urteil voll bestätigt. Das Gericht wies daraufhin, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, einen Kredit aufzunehmen. Er hätte sogar mit seinem Reparaturauftrag warten können, bis tatsächlich ein Geldeingang zu verzeichnen gewesen wäre.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach einem Verkehrsunfall sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei diese bei einem unverschuldeten Unfall auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen ist.

Ralf Breywisch,
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV