Zahlungsbeleg reicht: Wenig Bürokratie bei Ukraine-Spenden

Recht & Rechtsschutz

Zahlungsbeleg reicht: Wenig Bürokratie bei Ukraine-Spenden

Damit die Unterstützung einfach bleibt: Spenden an Geschädigte des Ukraine-Kriegs berücksichtigen Finanzämter weiterhin unbürokratisch. Foto: Stefan Sauer/dpa-mag

29.12.2022

Der Krieg in der Ukraine hält an. Darum hat das Bundesfinanzministerium entschieden, auch die Steuererleichterungen aufrecht zu erhalten, die Spender seit diesem Jahr haben, wenn sie mit ihrer Zuwendung Kriegsgeschädigte unterstützen.

Wer bis zum 31. Dezember 2023 Spenden vornimmt, die an eine inländische, gemeinnützige Organisation mit einer solchen Ausrichtung gehen, braucht für die Steuererklärung nur den einfachen Zahlungsbeleg vorzuhalten. Das können etwa ein Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder ein Lastschrifteinzugsbeleg sein. Normalerweise werden Spenden : steuerlich nur berücksichtigt, wenn eine Zuwendungsbestätigung des Zahlungsempfängers ausgestellt wurde.

,,Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar und mindern die Steuerlast", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund - der Steuerzahler.

Wer sie in der Steuererklärung an entsprechender  Position angibt, minimiert damit sein zu versteuerndes Einkommen. dpa


Inflationsausgleich für Sozialhilfeempfänger?

Urteil

Steigende Lebenshaltungskosten treffen besonders die ärmere Bevölkerungsschicht hart. Und trotzdem können Gerichte Sozialhilfeempfängern nicht einfach einen Inflationsausgleich zusprechen. Über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 8 SO 56/22 B ER) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Ein Mann bezog neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen. Mit Verweis auf die zuletzt stark gestiegene Teuerungsrate stellte der Mann einen Eilantrag auf Erhöhung der Regelleistung. Der Antrag scheiterte. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage, erklärten die Richter. Allein der parlamentarische Gesetzgeber könne die grundrechtlichen Leistungsansprüche festlegen.

Die Fachgerichte könnten einem Antragsteller daher nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zusprechen. dpa

MOZ.de Folgen