Steigende Lebenshaltungskosten treffen besonders die ärmere Bevölkerungsschicht hart. Und trotzdem können Gerichte Sozialhilfeempfängern nicht einfach einen Inflationsausgleich zusprechen. Über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 8 SO 56/22 B ER) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Ein Mann bezog neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen. Mit Verweis auf die zuletzt stark gestiegene Teuerungsrate stellte der Mann einen Eilantrag auf Erhöhung der Regelleistung. Seine bisherige Unterstützung sei evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die gesetzgeberischen Maßnahmen seien nicht ausreichend, um die Preissteigerungen auszugleichen, argumentierte er.
Der Antrag scheiterte. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage, erklärten die Richter. Allein der parlamentarische Gesetzgeber könne die grundrechtlichen Leistungsansprüche festlegen. Die Fachgerichte könnten einem Antragsteller daher nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zusprechen. dpa