Führt die Zufahrt oder der Fußweg zum eigenen Grundstück über das des Nachbarn, sollten Immobilienbesitzer darauf achten, die notwendige Wegenutzung im Grundbuch eintragen zu lassen. Denn auch nach Jahrzehnten besteht kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht und der Nachbar kann diese Nutzung verweigern. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. Kaufinteressenten sollten daher vor dem Erwerb eines Grundstücks- sofern es nicht an einer öffentlichen Straße liegt prüfen, ob die Zuwegung über das Nachbargrundstück im Grundbuch eingetragen ist. Andernfalls ist der freie Zugang nicht abgesichert. Das Gleiche gelte auch für alle Ver- und Entsorgungsleitungen.
Wegerecht wird im GrundNachbargrundbuch des stücks eintragen
Die Eintragung erfolgt im Grundbuch des sogenannten dienenden Grundstücks - als die Fläche, über das die Zuwegung führt. Laut Rechtsanwaltskammer sind dafür notariell beglaubigte oder beurkundete Erklärungen aller Beteiligten nötig. Denn nur der Eintrag im Grundbuch schützt beide Seiten vor bösen Überraschungen.
Ebenso sollten Eigentümer großer Grundstücke, die sie unter mehreren Erben aufteilen möchten, an die zukünftigen Anlieger denken. Im Regelfall, so die Rechtsanwaltskammer, werde eine Zuwegung angelegt. Die Besitzer des nicht mit der Straße verbundenen Hinterliegergrundstücks können das dienende Grundstück, das an den öffentlichen Verkehr grenzt, zu Fuß oder mit dem Fahrzeug überqueren. Häufig werde diese Wegenutzung geduldet und beide Seiten verzichten auf einen Eintrag im Grundbuch.
Wegerecht kann bei Eigentümerwechsel hinfällig werden
Außerhalb des Grundbuches kann ein Wegerecht laut Bundesgerichtshof nur über eine schuldrechtliche Vereinbarung oder ein Notwegerecht zustande kommen. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der nur zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern gilt. Nach einem Eigentümerwechsel ist die Regelung somit hinfällig.
Fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, könnte man über ein Notwegerecht nachdenken, rät die Rechtsanwaltskammer. Dieses gilt bis zur Behebung des Mangels und müsse womöglich gerichtlich durchgesetzt werden. Das Gericht entscheide ebenso über die Details wie etwa den genauen Verlauf des Notwegs. Dem Besitzer des überquerten Grundstücks stehe dann eine Entschädigung zu. dpa