Pflegeheim oder doch eine ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaft? Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der entstandenen Kosten spielt die Wahl zwischen den beiden Alternativen keine Rolle. Auch wer wegen Krankheit oder Behinderung in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft lebt, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt, kann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 40/20) hervor, auf die der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hinweist. Im konkreten Fall wohnte ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mann gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft. Deren Errichtung und Unterhaltung unterfiel dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Pflegedienste in der Wohngemeinschaft ambulant und nicht stationär tätig seien.
Wohnraum und Betreuung müssen nicht „aus einer Hand“ sein
Doch darauf kommt es laut Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft - ebenso wie das Heim - dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen - und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe dem Bundesfinanzhof zufolge nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen - wie bei der vollstationären Heimunterbringung - Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt würden.
Haushaltsersparnis wird abgezogen
Allerdings darf das Finanzamt von den Kosten für die Pflege-Wohngemeinschaft die sogenannte Haushaltsersparnis abziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen früheren Haushalt aufgegeben hat. Die Höhe der Haushaltsersparnis richtet sich nach dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres.
Gut zu wissen: Will man die Kosten für die Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wird von dem abzugsfähigen Betrag - wie bei anderen außergewöhnlichen Belastungen - ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen. Dieser richtet sich nach Familienstand und Einkommen. Anders als sonst falle der Eigenanteil allerdings nicht ganz unter den Tisch, so der BVL.
„Aufwendungen, die wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wurden, können in bestimmten Fällen als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL. „Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten begünstigt sind.“ dpa-mag