Arbeitsunfall in der häuslichen Pflege

Pflegeratgeber in guten Händen - Märkisch-Oderland

Arbeitsunfall in der häuslichen Pflege

Auch wer zu Hause Angehörige pflegt, ist unter Umständen unfallversichert

Beim Treppensteigen können schnell Unfälle passieren. Dabei sind auch Pflegende versichert. Foto: pikselstock/shutterstock

15.02.2022

Ein Arbeitsunfall ist schnell passiert - gestürzt, verbrüht oder mit dem Auto verunglückt. Auch in der häuslichen Pflege kann es zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit kommen. Pflegenden stehen unter Voraussetzungen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, wenn sie während der Pflegetätigkeit verunglücken, sich eine Verletzung zuziehen oder gar eine Berufskrankheit erleiden.Die Bandbreite der Verletzungsgefahren in der häuslichen Pflege ist groß. Angefangen von einer Verbrennung beim Wasserkochen bis hin zu einem Knochenbruch durch einen Sturz oder gar einem tödlich verlaufenden Autounfall auf der Fahrt zum Pflegebedürftigen. Je nach Schwere der Verletzungen und Spätfolgen muss die Unfallversicherung dann die entsprechenden Leistungen erbringen.Der Gesetzgeber klassifiziert einen Arbeitsunfall von häuslichen Pflegepersonen ganz streng. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die während der direkten Pflege entstanden sind – also mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen. Zu den Pflegetätigkeiten werden alle Hilfeleistungen und Pflegearbeiten gezählt, die auch über die Module zur Einordnung in einen Pflegegrad abgefragt werden.Beispielsweise können Unfälle passieren, wenn Unterstützung bei der Mobilität geleistet wird. Hierzu gehört die Hilfe beim Aufstehen oder Bewegen in der Wohnung, aber auch das Überwinden von Treppen. Gerade Treppen bergen eine hohe Sturzgefahr für ältere und bewegungsbeeinträchtigte Menschen. Aber genauso auch für Pflegepersonen, die dem Pflegebedürftigen helfen, die Treppe zu überwinden. Auch bei der Hilfe zur Selbstversorgung des zu Pflegenden, wie Körperhygiene oder Essenzubereitung, können Unfälle passieren, die versichert sind. Sollte sich allerdings die Pflegeverson beispielsweise selbst einen Tee oder eine Mahlzeit zubereiten, und dabei etwas passieren, ist das nicht versichert.

Auch wer zu Hause Angehörige pflegt, ist unter Umständen unfallversichert

Ein weiteres Beispiel:Wer auf der Straße verunglückt, wenn er den Pflegebedürftigen zu einer Therapie bringt, dann gehört dieser Unfall zu den Arbeitsunfällen bei der Pflegetätigkeit. Aber man ist nicht unfallversichert, wenn man mit dem Pflegebedürftigen nur einen Spaziergang unternimmt. Die direkten Wege zum Pflegebedürftigen (Pflegeort) und wieder nach Hause sind ebenfalls unfallversichert. Wenn man im Winter auf Eis oder Schnee ausrutscht oder gar einen Autounfall hat, zählt dies zu den Arbeitsunfällen.

Allerdings gelten seit 2017 andere Voraussetzungen, um als Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert zu sein. Nur wer bereits davor gepflegt hat, hat Bestandsschutz. Beispielsweise muss die Pflegetätigkeit mindestens an zwei Tagen in der Woche mit insgesamt mindestens zehn Stunden erfolgen. Der Pflegebedürftige muss mindestens einen Pflegegrad 2 haben. Haben Menschen mit einem Pflegegrad 1 eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson, ist diese nicht unfallversichert.

Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden. Allerdings dürfen die Pflegepersonen das Pflegegeld bekommen, aber kein Geld darüber hinaus. (Quelle: pflege-durch-angehoerige)

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