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In den Widerspruch gehen

10.02.2025
Fristen beachten: Ist der Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt, kann die Begründung nachgereicht werden. Foto: Tom Weller/dpa
Fristen beachten: Ist der Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt, kann die Begründung nachgereicht werden. Foto: Tom Weller/dpa

Nicht mit jeder Entscheidung, die die Kranken- oder Pflegekasse trifft, sind Versicherte einverstanden. Vielleicht hatte man sich einen höheren Pflegegrad erhofft. Oder war sicher, dass die Kasse die Kosten für eine bestimmte Therapie übernimmt. Immerhin: Liegt der Bescheid vor, kann man Widerspruch einlegen, die Kasse muss dann den Antrag noch einmal prüfen. Wirksam ist so ein Widerspruch aber nur, wenn man ihn der Kasse innerhalb eines Monats mitteilt, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Neu seit 2025: Die Post hat mehr Zeit

Wichtig zu wissen: Ausgangspunkt für diese Frist ist nicht das Datum, das auf dem Bescheid steht, sondern das Datum, an dem er einem zugegangen ist, also theoretisch gelesen werden konnte. Bescheide kommen in aller Regel per Post. Wann genau das Schreiben im Briefkasten gelandet ist, können die Kassen aber nicht wissen: Daher gehen sie davon aus, dass das Schreiben nach einer gewissen Zeit eingetroffen sein bislang war, das der muss dritte Tag, nachdem es losgeschickt wurde.

Unternehmen aus der Region

Seit dem 1. Januar 2025 gibt es aber eine kleine Änderung: „Da die Post mittlerweile länger Zeit hat für die Briefzustellung, hat der Gesetzgeber zugunsten der Versicherten die Frist um einen Tag verlängert“, so Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW.

Widerspruch per Mail ist nicht zulässig

Auf welchem Wege übermittelt man den Widerspruch am besten? Erstmal gilt: Das muss schriftlich passieren. Wer das Schreiben per Fax, per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe übermittelt, kann im Zweifel nachweisen, dass der Widerspruch rechtzeitig passiert ist. Bei einigen Kassen kann man Widersprüche auch per App einreichen.

Ein ist der Kommunikationsweg Verbraucherzentrale zufolge allerdings nicht zulässig: per E-Mail. 

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