Die Kosten der podologischen Fußpflege werden von den Krankenkassen übernommen, wenn eine ärztliche Verordnung erteilt wurde. Aber wann ist das möglich? Bei der AOK heißt es dazu: „Die Podologie gehört zu den anerkannten Heilmitteln. Ärztinnen und Ärzte können sie grundsätzlich dann verordnen, wenn bei der Patientin oder bei dem Patienten ohne Behandlung eine unumkehrbare Schädigung an den Füßen zu erwarten ist.“ Bevor Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die erstmalige Verordnung zur Podologie ausstellt, muss zunächst eine ärztliche Diagnose, auch Eingangsdiagnose genannt, erfolgen.
Bei den folgenden Diagnosen ist die ärztliche Verordnung zur Podologie- und damit die Übernahme der Therapiekosten - möglich: Diabetisches Fußsyndrom (Diagnosegruppe DF) Fußsyndrom bei Neuropathien (Diagnosegruppe NF) Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen (Diagnosegruppe QF). Die jeweilige Diagnose muss auf der Verordnung stehen. Patienten und Patientinnen sind ab dem 18. Lebensjahr zu einer Zuzahlung verpflichtet, wenn keine Befreiung stattgefunden hat. pm