Für Leistungen aus der Pflegeversicherung bedarf es einen der fünf Pflegegrade (1-5). Ein Pflegegrad ist ein „Grad der Pflegebedürftigkeit“ und drückt aus, wie stark pflegebedürftig jemand ist. Daraus entsteht der Umfang der Pflegeleistungen.
Im Internetportal www.pflege.de werden die unterschiedlichen Pflegegrade dargestellt und auch, welche Hilfen sich daraus ergeben. Bei der Bestimmung des Pflegegrades geht es in Abstufungen darum, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Pflegebedürftige Menschen erhalten einen Pflegegrad auf Antrag von ihrer Pflegeversicherung und können damit Pflegeleistungen beanspruchen.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 1 beschreibt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und ist der niedrigste von fünf Pflegegraden.
Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn im Pflegegutachten 12,5 bis unter 27 Punkte für die Einschränkung der Selbständigkeit festgestellt werden. Mit dem Pflegegrad 1 können bereits Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden.
Bei der Pflegebegutachtung geht es um das Ausmaß der Selbständigkeit. Der notwendige Pflegeaufwand war früher einmal relevant, ist aber heute nicht mehr entscheidend. Das Gutachten ist in der Regel ausschlaggebend für die Entscheidung der Pflegekasse über einen bestimmten Pflegegrad.
Personen mit Pflegegrad 1 sind noch weitgehend selbstständig. Sie können sich noch recht gut selbst versorgen und ihren Alltag in einigen Bereichen ganz ohne fremde Hilfe bewältigen. Deshalb sind die Leistungen bei Pflegegrad 1 insgesamt sehr eingeschränkt.
Bei manchen Leistungen spielt es jedoch keine Rolle, ob der Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 besteht: Die Ansprüche sind grundsätzlich gleich. Das betrifft zum Beispiel den Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel und den Zuschuss zur Wohnraumanpassung.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 2 beschreibt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und ist der zweite von fünf Pflegegraden. Dafür benötigt es 27 bis unter 47,5 Punkte bei der Feststellung im Pflegegutachten.
Menschen mit Pflegegrad 2 brauchen Hilfe im Alltag. Meist geht es um bestimmte Tätigkeiten, die aus dem ein oder anderen Grund nicht mehr selbständig möglich sind. Mit Pflegegrad 2 steht Ihnen die gesamte Bandbreite der Pflegeleistungen zur Verfügung, jedoch nicht immer im vollem Umfang. Im Vergleich zu Pflegegrad 1 kommen viele neue Ansprüche hinzu: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie umfassendere Leistungen für die stationäre Pflege. Der Entlastungsbetrag und andere Leistungen bleiben unverändert.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtgigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Dafür benötigt es 47,5 bis unter 70 Punkte im Resultat des Pflegegutachtens.
Eine Person mit Pflegegrad 3 ist bei vielen alltäglichen Abläufen auf Hilfe angewiesen. Deshalb sind alle verfügbaren Pflegeleistungen nutzbar. Bei manchen Leistungen ist der Höchstbetrag noch etwas eingeschränkt. Im Vergleich zu Pflegegrad 2 gibt es beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege, also dem Pflegeheim, mit Pflegegrad 3 höhere Ansprüche.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen
Pflegegrad 4 ist der zweithöchste von fünf Pflegegraden und steht für eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit“. Im Pflegegutachten erscheinen dann 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung der Selbständigkeit.
Menschen mit Pflegegrad 4 brauchen täglich mehrmals intensive Unterstützung, oft sogar fast durchgehende Betreuung. Im Vergleich zu Pflegegrad 2 oder 3 haben Sie jetzt höhere Ansprüche beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege. Die anderen Leistungen bleiben unverändert.
Wird die Pflege zuhause selbst organisiert, steht Pflegegeld von 765 Euro pro Monat zur Verfügung.
Wenn Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, verringert das anteilig den Anspruch auf Pflegegeld. Kostennachweise sind dafür nicht nötig. Bei Pflegegrad 4 ist der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 einmal vierteljährlich dran und nicht wie sonst einmal im halben Jahr. In den kostenlosen Beratungsterminen kann individuell auf Fragen zur Pflege, zum Pflegerecht und zu Pflegeleistungen eingegangen werden.
Über die Pflegesachleistungen kann die häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte ergänzt werden, also meistens durch einen ambulanten Pflegedienst. Der Pflegedienst kann die entstandenen Kosten direkt mit der Pflegeversicherung abrechnen. Mit Pflegegrad 4 stehen dafür 1.778 Euro pro Monat zur Verfügung.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen
Pflegegrad 5 ist der höchste der fünf Pflegegrade. Er steht für „schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“.
Menschen mit Pflegegrad 5 sind ständig auf intensive Pflege und Betreuung angewiesen. Um das zu leisten, brauchen sie die größtmögliche Unterstützung der Pflegeversicherung. Dafür stehen unter den jeweiligen Voraussetzungen alle Pflegeleistungen in vollem Umfang zur Verfügung.
Bei allen Pflegegraden überwiegt die häusliche Pflege gegenüber der stationären Pflege. So auch bei Pflegegrad 5 – allerdings ist der Unterschied hier am geringsten.
Die Pflegeversicherung stellt bei Pflegegrad 5 pro Monat 2.005 Euro für die stationäre Pflege. Für den Eigenanteil ist das jedoch nicht ausschlaggebend, denn der ist vom Pflegegrad unabhängig immer gleich hoch. Dahinter steht der „einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ (EEE).
Lebenserwartung bei Pflegegrad 5
Viele Menschen mit Pflegegrad 5 müssen sich damit auseinandersetzen, dass ihr Lebensweg unweigerlich zu Ende geht. Zwar kann niemand genau vorhersagen, wie groß die Lebenserwartung einer Person noch ist, doch die letzte Lebensphase hat für viele jetzt begonnen. In dieser Zeit geht es bei der Pflege und Betreuung nicht nur um eine gute Versorgung, sondern auch um eine würdevolle Gestaltung der letzten Lebensphase. Die pflegebedürftige Person, aber auch die Pflegenden müssen sich langsam an den Gedanken des Abschieds gewöhnen. Für Pflegende ist es oft schwierig, neben der sehr aufwändigen Pflege noch Zeit und Energie für gemeinsame Momente zu finden.
pflege.de