Pflegeberatung: Mit dem GdB Steuern sparen

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Pflegeberatung: Mit dem GdB Steuern sparen

Personen mit Behinderungen haben die Möglichkeit, den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Der lässt sich entweder im Nachhinein über die Lohnsteuererklärung geltend machen oder per monatlich umgelegter Entlastung. Foto: Christin Klose/dpa-mag

13.07.2024

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag gehen zwischen 384 Euro und 7 400 Euro im Jahr vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Die konkreten Kosten müssen nicht nachgewiesen werden. Das heißt, dieser Betrag wird pauschal vom Einkommen abgezogen und nicht versteuert, bringt also Bares. Wie viel genau hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Gut zu wissen: Schon ab einem GdB von 20 wirkt sich dieser Pauschbetrag aus, betont der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). 

Und selbst wenn eine Behinderung erst seit Kurzem besteht oder sich der Grad während des Jahres erst erhöht hat, gibt es den vollen Pauschbetrag für das ganze Jahr. Entweder macht man den Pauschbetrag über die Steuererklärung geltend. Eingetragen wird er dann in der Anlage außergewöhnliche Belastungen.

Die Steuererklärung wird ja aber erst im Folgejahr abgegeben, die Entlastung gibt es also erst im Nachhinein. Wer direkt eine monatlich umgelegte Entlastung möchte, kann den Behinderten-Pauschbetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) eintragen lassen. 

Dafür stellen Sie den sogenannten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt, entweder per Elster oder auf einem Papierformular. Beigefügt werden müssen die Anlage außergewöhnliche Belastungen und der Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung. Dieser Antrag gilt dann unbefristet.

Tipp für weniger Lohnsteuer zum Jahresende

Zum Jahresende kann etwas mehr Geld für Weihnachtsgeschenke nicht schaden. Tipp des BVL daher: Lassen Sie sich den Behinderten-Pauschbetrag noch bis Ende November 2023 in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELSTAM) eintragen.
dpa-mag