Die Kündigung von Pflegeheim-Bewohnern durch Heimbetreiber ist nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam. Deshalb lohnt es sich auf jeden Fall, sich zu wehren. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin. Eine ordentliche Kündigung durch Heimbetreiber gibt es nicht. Zulässig sind ausschließlich schriftliche Kündigungen aus wichtigem Grund.
Das ist etwa der Fall, wenn der Betrieb eingestellt wird. Oder eine fachgerechte Pflege nach einer gesundheitlichen Veränderung nicht möglich ist und das Heim dies für den konkreten Fall auch wirksam ausgeschlossen hat. Oder wenn ein Bewohner wiederholt einer Vertragsänderung zur Anpassung der Leistungen an einen erhöhten Pflegebedarf nicht nachkommt.
Kündigung ist für Betreiber schwierig, für Bewohner einfacher
Stichhaltig ist auch ein Zahlungsverzug von zwei Monaten und eine vom Betreiber angemessen gesetzte Zahlungsfrist, die nicht eingehalten wurde. Ein Unternehmen kann den Vertrag jedoch nicht kündigen, um eine Entgelterhöhung durchzusetzen. Wenn eine im Pflegeheim lebende Person die im Heimvertrag festgelegten Regeln beharrlich und zurechenbar ignoriert, darf das Unternehmen ebenfalls ohne Einhalten einer Frist kündigen.
Die „wichtigen Gründe” müssen schwerwiegend sein
Wichtig: Für eine wirksame Kündigung muss das Fortführen des Betreuungsverhältnisses allerdings eine tatsächlich unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellen. Dies wird laut der Verbraucherzentrale regelmäßig in Kündigungen angeführt, ist aber selten wirklich stichhaltig. Ein paar mal zu oft die Klingel betätigen, reicht ausdrücklich nicht. Auch ein hoher Pflegeaufwand ist kein Grund.
Bewohner dürfen ihren Heimvertrag übrigens selbstverständlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies kann bis zum dritten Werktag zum Ende desselben Kalendermonats erfolgen. dpa