Auch wer zu Hause Angehörige pflegt, ist unter Umständen unfallversichert
Beispielsweise können Unfälle passieren, wenn Hilfe bei der Mobilität geleistet wird. Hierzu gehört die Hilfe beim Aufstehen oder Bewegen in der Wohnung, aber auch das Überwinden von Treppen. Gerade Treppen bergen eine hohe Sturzgefahr für ältere und bewegungsbeeinträchtigte Menschen. Aber genauso auch für Pflegepersonen, die dem Pflegebedürftigen helfen, die Treppe zu überwinden. Auch bei der Hilfe zur Selbstversorgung des zu Pflegenden, wie Körperhygiene oder Essenzubereitung, können Unfälle passieren, die versichert sind. Sollte sich allerdings die Pflegeverson beispielsweise selbst einen Tee oder eine Mahlzeit zubereiten, und dabei etwas passieren, ist das nicht versichert. Ein weiteres Beispiel:Wer auf der Straße verunglückt, wenn er den Pflegebedürftigen zu einer Therapie bringt, dann gehört dieser Unfall zu den Arbeitsunfällen bei der Pflegetätigkeit. Aber man ist nicht unfallversichert, wenn man mit dem Pflegebedürftigen nur einen Spaziergang unternimmt.
Die direkten Wege zum Pflegebedürftigen (Pflegeort) und wieder nach Hause sind ebenfalls unfallversichert. Wenn man im Winter auf Eis oder Schnee ausrutscht oder gar einen Autounfall hat, zählt dies zu den Arbeitsunfällen. Allerdings gelten seit 2017 andere Voraussetzungen, um als Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert zu sein. Nur wer bereits davor gepflegt hat, hat Bestandsschutz. Beispielsweise muss die Pflegetätigkeit mindestens an zwei Tagen in der Woche mit insgesamt mindestens zehn Stunden erfolgen. Der Pflegebedürftige muss mindestens einen Pflegegrad 2 haben. Haben Menschen mit einem Pflegegrad 1 eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson, ist diese nicht unfallversichert.
Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden. Allerdings dürfen die Pflegepersonen das Pflegegeld bekommen, aber kein Geld darüber hinaus. (Quelle: pflege-durch-angehoerige