Weiterhin Steuerfreiheit für Helfer in Impf- und Testzentren

JUSTITIA Steuern - Recht - Finanzen

Weiterhin Steuerfreiheit für Helfer in Impf- und Testzentren

Helfer in Impfzentren können auch 2022 die Übungsleiter-beziehungsweise Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

26.03.2022

Bereits 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen. Das bedeutet: Einnahmen von damals 2400 beziehungsweise ab 2021 3000 Euro und 720 beziehungsweise 840 Euro mussten nicht versteuert werden.

Das ist auch in diesem Jahr nicht anders: Nach einem Beschluss der Finanzministerien der Länder sowie des Bundesfinanzministeriums ist die Regelung au 2022 anwendbar. „Die steuerfreien Pauschalen gelten aber nur, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, zum Beispiel das Bundesland oder eine Kommune", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Bei der Höhe der Pauschale wird unterschieden, welche Tätigkeiten ausgeführt werden. Für Helfer, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind, gilt auch 2022 die Übungsleiterpauschale von 3000 Euro. Helfer, die in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren tätig sind, können ihre Vergütungen durch die Ehrenamtspauschale von 840 Euro steuerfrei belassen. Die Pauschalen gelten auch für mobile Impf- und Testzentren. „Bei Tätigkeiten in Impfzentren haben Bund und Länder beschlossen, dass die steuerfreien Pauschalen auch dann in Betracht kommen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird“, erklärt Karbe-Geßler.

Darauf zu achten ist aber, dass es sich um nebenberufliche Tätigkeiten handelt, wenn also nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle benötigt wird oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. (dpa)


Verhindert eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?

Mit dieser Frage wenden sich häufig ratsuchende Mandanten an mich. Die Antwort ist ein klares und eindeutiges JA, denn so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Dort heißt es in 1896 Abs. 2 BGB zusammengefasst, dass eine gesetzliche Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen, der aufgrund einer schweren Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr hinreichend regeln kann, durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können. Allerdings setzt eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht voraus, dass die Aufgabenbereiche der bevollmächtigten Person klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, ähnlich wie das Betreuungsgericht bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung die Aufgabenbereiche, in denen der gesetzliche Betreuer tätig werden soll, auch klar und eindeutig festlegt. Eine kurze Generalvollmacht, mit der der Vollmachtgeber die bevollmächtigte Person pauschal legitimiert, „in allen erdenklichen Bereichen und so umfangreich, wie rechtlich möglich" zu vertreten, ist nicht ausreichend, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen, dies für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise an Demenz erkranken und Hilfe und Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten benötigen würde. Auch vorgedruckte Texte, in denen der Vollmachtgeber lediglich noch „Ja-“ oder „Nein-" Kreuzchen zu setzen hat, sind häufig nicht hinreichend, um die spätere Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht für die Vertretung des Vollmachtgebers in sämtlichen finanziellen und behördlichen Angelegenheiten, sowie in allen Bereichen der Gesundheitssorge, sollte umfangreich und ausformuliert sein und die Vorstellung des Vollmachtgebers hinsichtlich seiner eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werdenden Vertretung durch den Vollmachtnehmer eindeutig zum Ausdruck bringen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.