Finanzielle Rücklagen für die Zeit als Rentnerin oder Rentner bilden: Das ist heute wichtiger denn je. Denn mit den Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein ist es kaum möglich, den gewohnten Lebensstandard später zu halten. An privater Altersvorsorge führt also kein Weg vorbei.
Aber wie funktioniert das? "Sich so früh wie möglich mit dem Thema beschäftigen und handeln“, rät Professor Michael Heuser vom Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung (DIVA). Sein Tipp: Ab dem Zeitpunkt, an dem man erstmals in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sollte man auch privat vorsorgen.
Mit ETFs auf die Langstrecke
„Mit einem Sparplan ist es möglich, monatlich selbst kleine Beträge rentierlich und krisensicher anzulegen“, so Heuser. Wer zum Berufseinstieg damit beginnt, spart sich über die Jahrzehnte hinweg eine stattliche Summe fürs Alter zusammen. Für einen ETF-Sparplan (Exchange Traded Fund, also börsengehandelter Fonds) spricht, dass er über einen langen Zeitraum eine vergleichsweise satte Rendite abwerfen kann.
Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger müssten sich nicht zwingend in Sachen Sparplan fürs Rentnerdasein beraten lassen, findet Klaus Morgenstern vom Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) mit Sitz in Berlin: „Einfach loslegen, Erfahrungen sammeln und flexibel sein."
Eine weitere Möglichkeit ist der Erwerb von Wohneigentum. "Eine eigene Immobilie allein reicht aber nicht, es kommt auf einen guten Mix an“, betont Morgenstern. So sollte es neben der eigenen Immobilie, bei der auch im Alter noch kostenintensive Reparaturen anfallen können, weitere Absicherungen geben - gegebenenfalls etwa auch eine betriebliche Altersversorgung.
Es ist fast nie zu spät
Heuser rät, die eigene Strategie etwa alle zwei Jahre zu überprüfen. Passt noch alles? Diejenigen, die in früheren Lebensjahren dem Thema Altersvorsorge kaum bis gar keine Beachtung geschenkt haben, können auch später noch damit loslegen. „Ab 50 aufwärts sind viele in einer Lebensphase, in , der sie im Vergleich zu ihren 30er- und 40er-Jahren das höchste Einkommen erzielen“, sagt Heuser. Manche in diesem Alter erhalten zudem Erbschaften oder Schenkungen. "Insofern ist bei einer Reihe der über 50-Jährigen genügend Geld da, in die Altersvorsorge zu investieren." Anlaufstellen können etwa Verbraucherzentralen oder unabhängige Finanzberater sein. "Bevor aber in die Altersvorsorge investiert wird, ist es wichtig, erst einmal möglicherweise vorhandene Schul, den, etwa den Immobilienkredit, abzubezahlen“, sagt Heuser.
Negativzinsen vermeiden
Ebenfalls möglich: In der Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 50 können mit zusätzlichen Einzahlungen in die Rentenkasse ihre Rente erhöhen.
Wer sich dafür interessiert, sollte den Rentenversicherungsträger kontaktieren, der individuell einen Maximalbetrag berechnet. „Solche Extra-Einzahlungen in die Rentenkasse rentieren sich in jedem Fall mehr, als Geld in Zeiten von Mini- oder gar Negativzinsen einfach auf einem Sparbuch liegenzulassen“, so Heuser. (dpa)
Erbrecht: Die Testierfähigkeit
Ist man mit der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden, kann durch eine letztwillige Verfügung eine hiervon abweichende Bestimmung über den Nachlass getroffen werden.
Diese Möglichkeit, frei testieren zu können, besteht jedoch nicht uneingeschränkt. So kann ein Testament nicht errichten, wer aufgrund seines Gesundheitszustandes, z. B. nach einem schweren Schlaganfall, die Bedeutung seiner Willenserklärung nicht erkennen und deshalb auch nicht verständig handeln kann. Ändert sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt, kann auch ein Erkrankter beim Entfallen einer vorübergehenden Bewusstseinstrübung gleichwohl wieder voll testierfähig werden. Auch jede Testamentserrichtung vor der Vollendung des 16. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Ein Betreuter ist zunächst unbeschränkt testierfähig, es sei denn, die Testierfähigkeit ist aufgrund seines Gesundheitszustandes ausgeschlossen. Der Betreute bedarf zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung auch keiner Einwilligung seines Betreuers. Fehlt zum Zeitpunkt der Errichtung die Testierfähigkeit, wird das Testament nicht von selbst wirksam, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt die Testierfähigkeit vorliegt. Hat also eine Person vor der Vollendung des 16. Lebensjahres oder im Falle einer gesundheitlich bedingten vorübergehenden Bewusstseinstrübung ihren letzten Willen beispielsweise in einem Testament kundgetan, wird dieses auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Es muss vielmehr ein neues Testament errichtet werden.
In einem Erbrechtsstreit muss regelmäßig derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung beruft, die fehlende Testierfähigkeit nachweisen. In Zweifelsfällen sollte sich der Testierende ein ärztliches Attest ausstellen lassen, welches seine Testierfähigkeit bescheinigt. Das kann bei späteren Streitigkeiten zwischen möglichen Erben von ausschlaggebender Bedeutung sein und somit gewährleisten, dass die Nachlassabwicklung auch so erfolgt, wie es sich der Erblasser zu seinen Lebzeiten einmal vorgestellt hat.
Rechtsanwalt Thomas Brehmel,