Wer viel zu vererben hat, sollte sich möglichst frühzeitig darum kümmern, seine Vermögenswerte an die nachfolgende Generation weiterzugeben. Nur so können Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung bestmöglich ausgenutzt werden. Wer zum Beispiel ein gut gefülltes Wertpapierdepot besitzt, kann das noch zu Lebzeiten verschenken, ohne die Zügel komplett aus der Hand zu geben. Nießbrauch lautet das Stichwort.
Der Schenkende überträgt sein Depot an den Begünstigten, der damit neuer Eigentümer wird. Die Erträge, die das Depot abwirft, werden fortan abgeschöpft und gehen an den Schenkenden, auch Nießbraucher genannt. Gleichzeitig behalte der Nießbraucher die Entscheidungsgewalt über die Anlagen und mögliche Entnahmen, sagt Rechtsanwalt Jasper von Hoerner von der Rechtsanwaltsgesellschaft LKC.
Der Vorteil: Nießbrauch versteuernde Vermögensanteil. Zusätzlich zu den sogenannten persönlichen Freibeträgen bei Erbschaft und Schenkung berücksichtigt das Finanzamt auch den Kapitalwert des Nießbrauchs. Das ist der Wert, den der Nießbrauch für den Nießbraucher hat, also in diesem Fall die Summe der zu erwartenden Depoterträge. Er hängt vom Alter des Schenkenden und von der angenommenen Jahresrendite des Depots ab. Je jünger der Schenkende zu Beginn des Nießbrauchs und je höher die durchschnittliche Wertentwicklung des Depots, desto höher der Kapitalwert und desto niedriger der zu versteuernde Restbetrag.Â
Der Steuervorteil lässt sich relativ einfach kalkulieren
Beispiel gefällig? Ein Vater, 50 Jahre alt, möchte seiner Tochter ein Wertpapierdepot mit einem Wert von einer Million Euro übertragen. Ohne Nießbrauchsdepot stehen der Tochter nur 400 000 Euro davon steuerfrei zu, die restlichen 600 000 Euro müsste sie gemäß ihres Schenkungsteuersatzes versteuern.
Bleibt der Vater aber Nießbraucher, kommt auf den Freibetrag der Tochter noch der Kapitalwert des Nießbrauchs on top, der ebenfalls unversteuert bleibt. Bei einer angenommenen Jahresrendite von vier Prozent könnte der Vater so insgesamt einen Betrag von mehr als 1 000 000 Euro, und damit das gesamte Depot, steuerfrei übertragen. Die Steuerersparnis: rund 90 000 Euro. Mit welcher Jahresrendite kalkuliert wird, hängt unter anderem von der Wertentwicklung des Depots in der Vergangenheit ab.
Schenkungsvertrag ist Dreh- und Angelpunkt des Geschäfts
Aber wie überträgt man seine Wertpapiere in ein solches Nießbrauchsdepot? Jasper von Hoerner empfiehlt Schenkenden zunächst, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, um wichtige Details vertraglich festzuhalten. Zum Beispiel, welche Art von Erträgen zu welchem Zeitpunkt wem zufließen sollen. Oder welcher Vermögensverwalter in Zukunft beraten soll.
Außerdem könne man im Schenkungsvertrag gewisse Widerrufsrechte festlegen - etwa um die schenkende Generation im Fall einer kostenintensiven Pflegesituation abzusichern, sagt der Rechtsanwalt.
Haben beide Vertragspartner unterschrieben, ist der Vertrag mit Übergang des Depots gültig. Einen Notar braucht es nicht. Die Überführung des Wertpapierdepots in ein Nießbrauchdepot nimmt in der Regel die jeweilige Bank vor. Gegenüber dem Finanzamt muss noch angezeigt werden, welches Depot übertragen worden ist.
Komplexe Depots erschweren die Berechnung erheblich
Wichtig: ,,Die Erträge einfach im Depot zu belassen, wäre für Schenkende Steuerhinterziehung", sagt von Hoerner. ,,Die Erträge müssen aus dem Dunstbereich des Beschenkten auf ein Depot des Nießbrauchers gehen." Andernfalls muss nachversteuert werden. Der Rechtsanwalt warnt deshalb, ein Depot zu komplex zu gestalten. Schon mit thesaurierenden Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne reinvestieren, sei eine parallele Rechnung zu führen. Von Hoerner empfiehlt ausschüttende Titel.
Und welche Kosten kommen durch das Nießbrauchdepot auf mich zu? «Hier muss man ganz klar unterscheiden nach Kosten auf Bankebene und Rechtsanwalts- oder Steuerberaterebene», sagt René Niemann von der V-Bank. Auf Bank- oder Vermögensverwalterseite ändere sich in der Regel nichts an den Kosten.
Er empfiehlt aber für das Aufsetzen des Schenkungsvertrags aufgrund der Komplexität einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Hier muss man mit Kosten von rund 1500 bis 3000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer rechnen. dpa
Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bei Herzinfarkt, Schlaganfall oder Hirnblutung
Stellen wir uns vor, eine Person erleidet einen schweren Herzinfarkt oder gar eine Hirnblutung und ist krankheitsbedingt nicht mehr ansprechbar. Die Ehefrau oder der Ehemann alarmiert die Feuerwehr, die die schwersterkrankte Person in die Notaufnahme einer Klinik bringt. Selbstverständlich wird dort zunächst alles versucht, das Leben der erkrankten Person zu retten und zumindest eine gesundheitliche Stabilisierung herbeizuführen. Alsdann wird sich die Klinik bei der Ehefrau bzw. dem Ehemann erkundigen, ob denn eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsbereich und eine Patientenverfügung vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte die erkrankte Person weiterhin nicht ansprechbar sein, so wird das Krankenhaus bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung im Eilverfahren beantragen. Über diese Vorgehensweise sind sich die meisten Angehörigen nicht im Klaren. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist in einem solchen Fall jedoch erforderlich, denn für die weitere Behandlung, ggf. auch für eine Operation, muss es einen Entscheidungsträger geben, d. h. es muss kurzfristig eine Person vorhanden sein, die in die weitere Behandlung einwilligt bzw. diese ggf. auch ablehnt.
Sollte eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner vorhanden sein, so wird das Betreuungsgericht in der Regel diese bzw. diesen zum gesetzlichen Betreuer bestellen, dies zumindest dann, wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner selbst in der Lage ist, eine gesetzliche Betreuung mit allen hieran geknüpften Erfordernissen zu führen. Gelegentlich wird jedoch auch, nämlich dann, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, ein professionell tätiger gesetzlicher Betreuer durch das Gericht bestellt. Dieser gesetzliche Betreuer ist dann zumindest für alle Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge zuständig, somit auch für die Zustimmung in eine eventuell erforderlich werdende Operation und auch für die eventuell erforderlich werdende Bestimmung des Aufenthalts der erkrankten Person, beispielsweise in einem Pflegeheim.
Bestenfalls wird das zuständige Betreuungsgericht die eingerichtete gesetzliche Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn die schwerst erkrankte Person wieder weitestgehend gesundet ist, aufheben. Häufig verhält es sich jedoch gerade bei älteren Menschen, die z. B. einen Schlaganfall oder eine Hirnblutung erlitten haben, so, dass sie sich nach einer stationären Behandlung und einer anschließenden Reha-Maßnahme gesundheitlich wieder recht gut stabilisiert haben, jedoch geistige Defizite zurückgeblieben sind. Inwieweit eine gesetzliche Betreuung wieder aufgehoben werden kann, wird im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt. Sofern die bzw. der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die geistigen Defizite dauerhaft und erheblich sind, kann das zuständige Betreuungsgericht die gesetzliche Betreuung nicht aufheben, sondern wird diese dauerhaft einrichten.Â
Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann nur dadurch verhindert werden, dass eine Person im psychisch bzw. geistig gesunden Zustand bereits eine Vorsorgevollmacht und bestenfalls auch eine Patientenverfügung errichtet hat. Eine Vorsorgevollmacht schließt zwar grundsätzlich die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung aus, so sieht es das Gesetz vor, jedoch muss die Vorsorgevollmacht inhaltlich auch den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wäre also, bezugnehmend auf unseren Ausgangsfall, die Ehefrau bzw. der Ehemann der schwerst erkrankten Peron bereits im Rahmen einer vorhandenen Vorsorgevollmacht beauftragt gewesen, die Gesundheitssorge auszuüben, so hätte es für die Klinik keine Veranlassung gegeben, bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu beantragen.Â
Mit weiteren Informationen zu diesem Thema, auch für die Ausformulierung Vorsorgevollmacht, einer steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.
Hilfe bei Heizkosten
Einmaliger Bedarf
Auch wer bisher keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatte, kann für seine Heizkostenabrechnung Unterstützung beantragen. Das betrifft Menschen, die in der Regel mit ihrem Einkommen ihre laufenden Kosten decken können, nun aber mit saftigen überfordert sind. Als sogenannter ,,einmaliger Bedarf" können die Kosten voll oder teilweise erstattet werden.
Zuständig ist der zuständige Sozialleistungsträger, also zum Beispiel das Jobcenter - oder Bezirksamt. Wichtig ist, dass der Antrag in dem Monat gestellt wird, in dem die - Zahlung fällig ist. Betroffene sollten daher schnell handeln und den formlosen Antrag rechtzeitig stellen. Das Amt prüft dann individuell die Hilfebedürftigkeit. dpa