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Recht & Steuern

Achtung bei vorweggenommener Erbfolge!

Denn es gilt: Wenn weg, dann weg!

10.08.2025

In der Praxis werden wir häufig mit dem Wunsch von Mandanten konfrontiert, schon zu Lebzeiten Vermögen - zumeist eine Immobilie – auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Die Motive hierfür sind vielfältig: Sie reichen von der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen über die Sorge vor Erbschaftsteuer bis zu dem Wunsch, das Eigenheim im Pflegefall vor dem Zugriff des Staates zu schützen.

Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn grundsätzlich gilt: Wenn das Eigentum erst einmal übertragen ist, kommt der Übergeber nicht mehr dran. Es sind zwar Klauseln üblich und sinnvoll, um das Vermögen in bestimmten Situationen zurückholen zu können. So ist dies etwa der Fall beim Verstoß gegen ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Einen Anspruch auf Rückübertragung kann es auch bei einer Insolvenz des Kindes, dessen Scheidung oder seinem Vorversterben geben. Wenn all dies aber nicht eintritt, und sich der Elternteil nur überlegt, seinen Lebensabend im sonnigeren Süden zu verbringen oder sich vor Ort in eine alternative Wohnform einzukaufen, dann kommt er an dieses Kapital nicht mehr heran. Bei einer Mehrzahl von Immobilien mag dies nicht ins Gewicht fallen, wenn nur eine übertragen wird, und dies kann etwa erbschaftsteuerrechtlich auch durchaus sinnvoll sein. Häufig geht es jedoch um das selbst bewohnte Familienheim, das einen wesentlichen Bestandteil der eigenen Altersvorsorge darstellt. Wenn es dann – möglicherweise erst nach vielen Jahren – zum Streit zwischen dem Übergeber und dem Erwerber kommt, bereut Ersterer häufig die Übertragung.

Unternehmen aus der Region

Als vor einigen Jahren die Immobilienpreise rasant gestiegen sind, wurden viele Immobilien übertragen. Jetzt konsolidiert sich der Markt und plötzlich erscheint die Übertragung nicht mehr so dringend. Dann ist die Übereignung aber vollzogen. Eine solche will daher gut überlegt sein.

Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut FOCUS-Listen 2013 bis 2024.
Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei www.wendelmuth.net

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