Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit

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Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit

Urteil: Keine Mitschuld am Unfall bei nur 5 kmh mehr

Nicht automatisch mitschuldig: Vorfahrt missachtet, aber der andere Fahrer war etwas zu schnell: Kommt es hier zum Unfall, können schon fünf Stundenkilometer den Ausschlag geben. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-mag

26.09.2022

Auch wenn Unfallopfer minimal zu schnell gefahren sind, haben sie nicht automatisch Mitschuld am Unfall. Das ist nur der Fall, wenn ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfall hätte verhindert werden können.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2021 (AZ: 14 S 166/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. Im besagten Fall hatte der Beklagte der Klägerin die Vorfahrt genommen und so einen Unfall verursacht.

Da die Fahrerin allerdings fünf Kilometer zu schnell unterwegs war, sah der Versicherer des Unfallverursachers darin eine Mitschuld und zahlte nur 75 Prozent des Schadens. Die restlichen 25 Prozent hätte die Klägerin übernehmen müssen.

Während das Amtsgericht zunächst dem Unfallverursacher Recht gab, überstimmte das Landgericht das Urteil und sprach der Klägerin den kompletten Anspruch auf - Schadenersatz zu. Als Grund nannten die Richter die geringe Geschwindigkeitsüberschreitung. Denn auch mit s den vorgeschriebenen 30 Stundenkilometern hätte die Fahrerin nicht mehr rechtzeitig reagieren können. dpa


Verhindert eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?

Mit dieser Frage wenden sich häufig ratsuchende Mandanten an mich. Die Antwort ist ein klares und eindeutiges JA, denn so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Dort heißt es in § 1896 Abs. 2 BGB zusammengefasst, dass eine gesetzliche Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen, der aufgrund einer schweren Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr hinreichend regeln kann, durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können. Allerdings setzt eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht voraus, dass die Aufgabenbereiche der bevollmächtigten Person klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, ähnlich wie das Betreuungsgericht bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung die Aufgabenbereiche, in denen der gesetzliche Betreuer tätig werden soll, auch klar und eindeutig festlegt. Eine kurze General vollmacht, mit der der Vollmachtgeber die bevollmächtigte Person pauschal legitimiert, in allen erdenklichen Bereichen und so umfangreich, wie rechtlich möglich" zu vertreten, ist nicht ausreichend, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen, dies für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise an Demenz erkranken und Hilfe und Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten benötigen würde. Auch vorgedruckte Texte, in denen der Vollmachtgeber lediglich noch ,,Ja-“ oder „Nein-" Kreuzchen zu setzen hat, sind häufig nicht hinreichend, um die spätere Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht für die Vertretung des Vollmachtgebers in sämtlichen finanziellen und behördlichen Angelegenheiten, sowie in allen Bereichen der Gesundheitssorge, sollte umfangreich und ausformuliert sein und die Vorstellung des Vollmachtgebers hinsichtlich seiner eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werdenden Vertretung durch den Vollmachtnehmer eindeutig zum Ausdruck bringen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.


Erbrecht: Begründung von Nachlassverbindlichkeiten in einem Testament zur Minimierung der Pflichtteilsansprüche

Zum Zwecke der Pflichtteilsminimierung liegt der Gedanke nahe, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) selber Nachlassverbindlichkeiten begründet, wodurch der Wert des Nachlasses und dadurch wiederum die Höhe des Zahlungsanspruchs eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings reduziert wird. Zu den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Verbindlichkeiten zählen aber grundsätzlich nur  die Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die beim Eintritt der reinen gesetzlichen Erbfolge gegeben wären, nicht also jene, die aus einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen (z. B. Testament) herrühren. Daher bleiben vom Erblasser im Testament angeordnete Vermächtnisse und Auflagen bei der Berechnung des Pflichtteils außen vor. Sie können nicht vom Nachlass abgezogen werden. Als Fazit bleibt daher die Feststellung, dass durch letztwillige Anordnungen des Erblassers für seinen eigenen Nachlass praktisch keine Verbindlichkeiten geschaffen werden können, die den Nachlass und damit einen Pflichtteilsanspruch reduzieren. Praktisch bleibt daher nur der Weg, dass der Erblasser schon durch lebzeitige Rechtsgeschäfte, wie etwa den Abschluss eines Grabpflegevertrages, selbst noch Nachlassverbindlichkeiten begründet, die dann im Rahmen der Pflichtteilsberechnung Berücksichtigung finden können.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Sozius der  Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Rosa-Luxemburg-Straße 21, 16727 Velten, Telefon: 03304 - 204953 (www.rechtsanwalt-mauersberger.de )

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