Rentenversicherung hilft mit Bescheinigung

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Rentenversicherung hilft mit Bescheinigung

Gut zu wissen: Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben, können sie von der Rentenversicherung eine Ausfüllhilfe bekommen. Foto: Christin Klose/dpa-mag

01.03.2022

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Im Ruhestand hat man nicht unbedingt Ruhe vor dem Finanzamt. Denn auch Rentnerinnen und Rentner können verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. 2021 lag der Freibetrag bei 9744 Euro für Singles und bei 19 488 Euro für Verheiratete. 2022 liegt er bei 9984 Euro beziehungsweise 19 968 Euro.

Daten müssen nicht mehr eingetragen werden.

Gut zu wissen: Die Daten für die gesetzliche Rente werden dem Finanzamt automatisch übermittelt und müssen nicht mehr eingetragen werden. Nur wer bereits mithilfe eines Steuerberechnungsprogramms das Ergebnis erfahren möchte, muss die Daten eintragen.

Hierbei hilft eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung, die «Information über die Meldung an die Finanzverwaltung». Vorher wurde das Dokument auch als «Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt» bezeichnet. Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen die Werte einzutragen sind.

Einmal beantragt wird die Bescheinigung in den Folgejahren automatisch zugeschickt. Beim ersten Mal muss sie unter Angabe der persönlichen Rentenversicherungsnummer angefordert werden, zum Beispiel online oder am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800. Wird die Bescheinigung für eine Hinterbliebenenrente benötigt, muss die Versicherungsnummer der oder des Verstorbenen angegeben werden. Weitere Informationen zum Thema Steuern bietet die Deutsche Rentenversicherung in der Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie kann kostenfrei auf der Homepage der Rentenversicherung heruntergeladen oder am Servicetelefon bestellt werden. (dpa) 

Weniger Urlaub wegen Kurzarbeit?

In vielen Betrieben wurde mit Beginn der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt. Das Kurzarbeitergeld half, um die finanziellen Nachteile für die Mitarbeiter abzumildern. Aber was hat das für Folgen für den im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaub? Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. November 2021, Aktenzeichen 9 AZR 225/21, eine erste Entscheidung zu dieser Frage getroffen. Es hat festgestellt, dass die Berechnung des Jahresurlaubes anzupassen ist, wenn aufgrund von Kurzarbeit Arbeitstage vollständig ausgefallen sind.

Das heißt, der Urlaubsanspruch kann bei Kurzarbeit tatsächlich gekürzt werden. Die Klägerin in dem aktuell zu entscheidenden Fall war als Verkäuferin an drei Tagen in der Woche beschäftigt. 28 Werktage waren in ihrem Arbeitsvertrag als Urlaub vereinbart. Der Arbeitgeber ordnete Kurzarbeit an und kürzte den Urlaub für das Jahr 2020 auf 11,5 Tage.

Darf der Arbeitgeber das?Das Bundesarbeitsgericht hat nun entscheiden: ja. Wenn einzelne Arbeitstage wegen Kurzarbeit vollständig ausfallen, kann der Jahresurlaub neu berechnet und gekürzt werden. Das Gericht stellte fest, dass Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit ausgefallen sind, nicht mit Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind und eine Kürzung des Urlaubes zulässig ist.

Rechtsanwältin Nadja Semmler, Fachanwältin für Arbeitsrecht 

Wie wichtig ist ein Testament?

Häufig wird mit dem Argument: „Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben….“ die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt. Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist, regelt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner/ in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht.

Insofern würde der länger lebende Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens. Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und doch noch ein Testament zu verfügen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein www.claudia-salein. de, ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

   

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