Nicht jeder hohe Tempoverstoß muss zwangsläufig zu einem Fahrverbot führen. Wer mehr als 40 km/h zu schnell fährt, bekommt neben der Geldbuße in der Regel auch ein Fahrverbot auferlegt. Aber von jeder Regel gibt es auch Ausnahmen. Kann der Fahrer glaubhaft nachweisen, dass er von einem zweiten Schild in die Irre geführt wurde, kann das Fahrverbot entfallen. Dies bestätigt ein Urteil des OLG Bamberg (Az.: 3 SS OWi 834/15). In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Pkw-Fahrerin auf der Autobahn das Tempolimit um mehr als 40 km/h überschritten. Neben dem Bußgeld wurde ihr ein Regelfahrverbot von einem Monat auferlegt. Dagegen legte sie Einspruch ein mit der Begründung, sie habe das Tempolimit auf 60 km/h gesehen.
Neben dem Schild habe sich aber an derselben Stelle ein Überholverbotsschild befunden. Und unter beiden Zeichen sei das Zusatzschild für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 Tonnen angebracht gewesen. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sich auch das Tempolimit nur auf diese Fahrzeuge bezog und habe ihr Tempo nicht gedrosselt. Das OLG gab ihr bezogen auf das Fahrverbot Recht. Zwar beziehe sich das unter mehreren Verkehrszeichen angebrachte Zusatzzeichen grundsätzlich nur auf das unmittelbar darüber befindliche Schild. Dennoch sah es einen geringeren Schuldgehalt bei der Fahrerin und sah von einem Fahrverbot ab.
Erbrecht: Besteuerung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens, § 27 ErbStG
Fallen einem Empfänger innerhalb von zehn Jahren von demselben Erblasser oder Schenker mehrere Erwerbe zu, so führt dies aufgrund der Regelung des § 14 ErbStG, der zunächst als Grundlage der Besteuerung deren Zusammenrechnung fordert, zu einer Anhebung der Steuer auf den letzten Erwerb.
Wird nicht derselbe Erwerber innerhalb von zehn Jahren durch verschiedene Erwerbe begünstigt, sondern wechselt derselbe Erwerb innerhalb von zehn Jahren durch verschiedene Erwerber, gibt dies nach § 27 ErbStG Anlass, die Steuer auf den letzten Erwerb herabzusetzen. Hierbei müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss sich um Personen der Steuerklasse I (z. B. die Kinder) handeln.
- Auch muss es sich um ein Vermögen handeln, das in den letzten zehn Jahren bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist.
- Für diesen Vermögensgegenstand muss bereits Erbschafts- oder Schenkungssteuer angefallen sein und
- dieser Vermögensgegenstand muss zuletzt von Todes wegen auf den Steuerpflichtigen übergegangen sein.
Hierzu ein einfacher Beispielfall: Ein Vater hat im Jahre 2018 seinem Sohn S eine Immobilie geschenkt, wofür dieser trotz der erheblichen Steuerfreibeträge noch 50.000,00 EUR Schenkungssteuer entrichten musste. Der Sohn S verstirbt dann selbst 2020 und wird seinerseits von seinem Sohn A beerbt. Der Einfachheit halber befindet sich im Nachlass des verstorbenen Sohnes S lediglich diese damals vom Vater geschenkte Immobilie. In einem solchen Fall müsste der Sohn A lediglich im Falle einer Werterhöhung der Immobilie zwischen 2018 (Schenkung) und dem Todesfall Erbschaftssteuer nach seinem Vater S entrichten.
Die Regelung des § 27 ErbStG ist vielen Betroffenen nicht bekannt, so dass hier regelmäßig und unnötigerweise zu viel Erbschaftssteuer entrichtet wird.
Rechtsanwältin Strobelt-Demirci, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Rechtsanwalt Thomas Brehmel
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