Die Zuweisung der Ehewohnung an einen der beiden Partner im Trennungsjahr setzt besondere Umstände voraus. Die müssten über Unannehmlichkeiten hinausgehen, die typisch sind für die Auflösungsphase einer Ehe. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem Fall forderte die Frau ihren Noch-Ehemann zum Auszug auf. Der wollte aber an der Ehe festhalten und daher in der Wohnung bleiben. Vor Gericht forderte die Frau, ihr die Wohnung für die Zeit des ehelichen Getrenntlebens zuzuweisen. Eine solche Zuweisung ist im Trennungsjahr nicht geboten, entschied das Gericht. Es sei nicht erkennbar, dass es für die Frau unzumutbar sei, innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Sie habe während der Trennungszeit keinen Anspruch auf Privatsphäre in der gesamten Wohnung oder Kenntnis der Anwesenheitszeiten ihres Mannes. Das würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen. Für die Trennungszeit sollten vor Ablauf des Trennungsjahres keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden, die den verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung mehr als notwendig im Wege stünden. dpa
Kündigung während der Krankeit
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Erkrankung, ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, benötigt der Arbeitgeber aber anerkannten einen Kündigungsgrund. Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein halbes Jahr dabei ist und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kündigungsgrund kann dann eine lang andauernde Erkrankung sein. Auch häufige Kurzzeiterkrankungen kommen als Grund in Betracht. Die Voraussetzungen wegen dieser Gründe wirksam zu kündigen, sind allerdings vom Arbeitgeber nur schwer zu schaffen. Erforderlich ist vorab immer ein ordnungsgemäßes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BeM). Führt der Arbeitgeber dieses nicht oder nicht korrekt durch, scheitert die Kündigung allein deswegen. Dies allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreicht. Die Klage sollte unbedingt auch dann erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer gar nicht mehr arbeiten will, sondern auf eine Abfindung aus ist. Basis für die Abfindung ist die Sorge des Arbeitgebers, die Klage zu verlieren und den Arbeitnehmer zurücknehmen zu müssen. Dann muss er ihm das gesamte Gehalt nachzahlen und ihn weiter beschäftigen. Stattdessen wird dann lieber eine Abfindung gezahlt. Bredereck Willkomm Rechtsanwälte