Kinderbetreuungskosten: Finanzamt akzeptiert keine Barzahlung

Justitia Recht & Steuern - Strausberg

Kinderbetreuungskosten: Finanzamt akzeptiert keine Barzahlung

 

Die Kosten für Kinderbetreuung können abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Zahlungen nicht bar geleistet worden sein. Foto: Christin Klose/dpa-mag

01.03.2022

Die Kosten für die Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden die Ausgaben bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4000 Euro je Kind im Jahr. Wichtig zu beachten: Die Kinderbetreuungsleistungen müssen durch eine Rechnung oder einen Vertrag belegt werden können, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dann können auch die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung, die zum Beispiel an Großeltern erstattet werden, steuerlich berücksichtigt werden, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Werden diese Ausgaben aber bar erstattet, ist eine steuerliche Anerkennung nicht möglich, wie ein Urteil des Finanzgerichts München zeigt (Az.: 12 K 912/20).

Finanzamt wollte Fahrtkosten nicht anerkennen

In einem konkreten Fall hat das Gericht die Aufwendungen für Fahrten der Großmutter zur Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2340 Euro als Sonderausgaben nicht zum Abzug zugelassen, da keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen auch nicht durch Überweisungen nachgewiesen seien. Da die Erstattungen in bar erfolgt seien, hat das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben versagt.

Ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage gewesen sei und daher ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheide, wurde nicht entschieden. „Wichtig ist, dass die Kosten für die Kinderbetreuung dem Finanzamt nachgewiesen werden können“, sagt Daniela Karbe-Geßler. „Hier empfiehlt sich also eine Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.“ (dpa)