Wichtiges Dokument

Justitia Recht & Steuern - Strausberg

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Jahresmeldung checken und aufbewahren

Foto: Christin Klose/ dpa-mag

01.03.2022

Beschäftigte erhalten in den kommenden Wochen von ihrem Arbeitgeber die jährliche Bescheinigung über die 2021 an die Rentenversicherung abgegebene Jahresmeldung. Darin sind Angaben über die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Verdienstes dokumentiert.Weil diese Daten für die spätere Rente sehr wichtig sind, sollten sie immer überprüft werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. Der Grund: Falsche Angaben können die Rentenhöhe und mögliche Rentenansprüche negativ beeinflussen. Beschäftigte sollten daher stets ihren Namen, die Versicherungsnummer, die Beschäftigungsdauer und den Bruttoverdienst abgleichen. Fehler sollten dem Arbeitgeber mit Bitte um Korrektur mitgeteilt werden. Die Rentenversicherung empfiehlt außerdem, die Jahresmeldung gut aufzubewahren, denn sie dient als Nachweis über die gezahlten Rentenbeiträge. (dpa)

Probezeit - ein häufiges Missverständnis

Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel eine Probezeit. Vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist aber nicht klar, was das eigentlich bedeutet. Vielfach wird angenommen, der Arbeitgeber könne innerhalb der Probezeit dem Arbeitnehmer ohne Grund kündigen. Das trifft es nicht ganz. Innerhalb des ersten halben Jahres eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber immer ohne besonderen Kündigungsgrund kündigen.

Warum? Im ersten halben Jahr greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Unabhängig davon, ob auf eine Probezeit verzichtet oder nur eine ganz kurze Probezeit vereinbart wurde: der Arbeitgeber kann trotzdem erleichtert kündigen. Welche Wirkung hat dann die Vereinbarung der Probezeit? Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, statt wie sonst in der Regel vier Wochen. Das bedeutet: wenn der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf eine Probezeit verzichtet, kann er ihm trotzdem im ersten halben Jahr unproblematisch kündigen. Er muss dann nur die etwas längere Kündigungsfrist einhalten. Der Arbeitnehmer hat also im ersten halben Jahr grundsätzlich noch keine Sicherheit.

Das sollten Arbeitnehmer bedenken, wenn sie für einen neuen Arbeitsvertrag ihr altes Arbeitsverhältnis beenden. Wer sich hier absichern will, sollte die ordentliche Kündigung für das erste halbe Jahr des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit ausschließen oder die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vom ersten Tag an vereinbaren.

Bredereck Willkomm
Rechtsanwälte
Dorfstr. 71
15345 Lichtenow
Tel. 030/40004999

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