Probezeit - ein häufiges Missverständnis
Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel eine Probezeit. Vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist aber nicht klar, was das eigentlich bedeutet. Vielfach wird angenommen, der Arbeitgeber könne innerhalb der Probezeit dem Arbeitnehmer ohne Grund kündigen. Das trifft es nicht ganz. Innerhalb des ersten halben Jahres eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber immer ohne besonderen Kündigungsgrund kündigen.
Warum? Im ersten halben Jahr greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Unabhängig davon, ob auf eine Probezeit verzichtet oder nur eine ganz kurze Probezeit vereinbart wurde: der Arbeitgeber kann trotzdem erleichtert kündigen. Welche Wirkung hat dann die Vereinbarung der Probezeit? Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, statt wie sonst in der Regel vier Wochen. Das bedeutet: wenn der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf eine Probezeit verzichtet, kann er ihm trotzdem im ersten halben Jahr unproblematisch kündigen. Er muss dann nur die etwas längere Kündigungsfrist einhalten. Der Arbeitnehmer hat also im ersten halben Jahr grundsätzlich noch keine Sicherheit.
Das sollten Arbeitnehmer bedenken, wenn sie für einen neuen Arbeitsvertrag ihr altes Arbeitsverhältnis beenden. Wer sich hier absichern will, sollte die ordentliche Kündigung für das erste halbe Jahr des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit ausschließen oder die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vom ersten Tag an vereinbaren.
Bredereck Willkomm
Rechtsanwälte
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