Vereinsleben: Diese Rechte und Pflichten haben Übungsleiter

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Vereinsleben: Diese Rechte und Pflichten haben Übungsleiter

Die Aufsichtspflichten gegenüber Minderjährigen sind sehr vielfältig.

Wer sich nicht an die Regeln hält, muss Konsequenzen fürchten: Im Vereinssport haben Übungsleiter das Sagen. Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-mag

29.12.2022

Beim Vereinssport müssen Trainer und Übungsleiter gerade auf Kinder und Jugendliche gut achtgeben. Doch wann beginnt die Aufsichtspflicht und wann endet sie? Und wie sieht es im Fall einer Verletzung der Aufsichtspflicht mit der Haftung aus?

So sehen die Aufsichtspflichten im Verein aus:

Die Aufsichtspflichten im Verein gegenüber Minderjährigen sind sehr vielfältig. Das A und O ist es, klare Regeln aufzustellen. „Es geht darum, gefährliche Situationen für Dritte zu verhindern und zugleich Schützlinge vor eigenem Fehlverhalten zu schützen“, sagt der auf Vereinsrecht spezialisierte Freiburger Rechtsanwalt Alexander Otterbach. Daneben müssen die Aufsichtsführenden dafür sorgen, dass die ihnen anvertrauten Kinder keine Sachen beschädigen.

Ge- und Verbote sollten für Minderjährige eindeutig und nachvollziehbar thematisiert werden - „ohne dabei ein Angstgefühl zu erzeugen“, betont René Hissler vom Vorstand des Bundesverbands deutscher Vereine & Verbände. Die Einhaltung der Ge- und Verbote sollten Übungsleiterinnen und Übungsleiter wie Trainerinnen und Trainer regelmäßig unauffällig überprüfen und gegebenenfalls durchsetzen. Die Geräte auf einwandfreie Funktion prüfen, den Rasen checken, ob er keine Stolperfallen aufweist, das Tor auf seine Standfestigkeit prüfen: Auch Aufgaben wie diese obliegen laut Rechtsanwalt Otterbach den Aufsichtspersonen im Sportverein.

Wann die Aufsichtspflicht im Verein beginnt und wann sie endet:

„Das kann sich aus einem Vertrag ergeben“, sagt Alexander Otterbach. Meist beginnt sie 15 Minuten vor dem Training. Sie endet dann entsprechend eine Viertelstunde nach dem Training. In jedem Fall müssen Beginn und Ende der Aufsichtspflicht klar geregelt sein - dafür reicht auch eine mündliche Vereinbarung. Machen Trainer oder Übungsleiter mit ihren Schützlingen eine Reise, etwa in ein Trainingscamp, müssen sie sie rund um die Uhr beaufsichtigen. Nur wenn sie sicher sein können, dass die Minderjährigen schlafen, ruht auch ihre Aufsichtspflicht.

Welche sonstigen Pflichten Trainer und Übungsleiter haben: Sie müssen für das Kindeswohl sorgen und die Regelungen des Jugendschutzgesetzes im Blick haben. „Trainer und Übungsleiter müssen darauf achten, dass das Kind beispielsweise in der Pause keinen Alkohol trinkt“, erklärt René Hissler.

Welche Rechte Trainer und Übungsleiter haben:

Sie haben das Recht, Minderjährigen bei Regelverstößen eine angemessene Strafe aufzuerlegen. Das könnten beispielsweise zusätzliche Liegestütze sein, sagt Alexander Otterbach.

Daneben haben Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter ein Hausrecht, das ihnen vom jeweiligen Verein übertragen wurde. Das heißt, sie können ein Kind, das permanent stört und dadurch womöglich andere gefährdet, von einem Training ausschließen.

Wie die Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht aussieht:

Wer als Übungsleiter oder Trainerin die Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, haftet persönlich. Besteht eine Vereinshaftpflichtversicherung, sind Aufsichtspersonen darüber mitversichert. Sie werden so vor Schadensersatzansprüchen Dritter geschützt. Verletzt ein Trainer oder eine Übungsleiterin die Aufsichtspflicht grob fahrlässig, kann das strafrechtliche Folgen haben.

Dann droht eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ansonsten gilt: „Eine Aufsichtspflichtverletzung ist rechtlich nicht relevant, wenn niemand zu Schaden kommt“, sagt René Hissler. dpa