Kündigung bei Insolvenz

Justitia Recht & Steuern

Kündigung bei Insolvenz

Besser zu früh als zu spät: Wer sich rechtzeitig um seine Altersabsicherung kümmert, kann Angehörigen im Notfall das Leben erleichtern. Foto: Christin Klose/dpa-mag

26.09.2022

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers enden Arbeitsverhältnisse nicht automatisch. Der Insolvenzverwalter kann unter erleichterten Bedingungen kündigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Kündigungen automatisch unwirksam sind. Wenn nicht allen Mitarbeitern gekündigt wird, muss auch der Insolvenzverwalter eine soziale Auswahl vornehmen.

Dabei passieren häufig Fehler. Häufig scheitert die Kündigung auch an einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Für Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt. Wer über eine Rechtschutzversicherung verfügt, sollte in jedem Fall klagen. In allen anderen Fällen müssen die Erfolgsaussichten sorgfältig vorab geprüft werden. Ist zu erwarten, dass der Arbeitgeber nach der Insolvenz weiter besteht, empfiehlt sich die Klage. Das gilt auch wenn Betriebsmittel, zum Beispiel Fuhrpark oder Kundenlisten von anderen Firmen übernommen werden. Zum Zeitpunkt der Kündigung ist die Situation häufig alles andere als klar. Trotzdem muss eine zügige Entscheidung getroffen werden. Wer nicht innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage erhebt, wird von späteren positiven Entwicklungen nicht mehr profitieren.

Auch wer statt einer Weiterbeschäftigung lieber eine Abfindung erhalten will, muss zunächst Kündigungsschutzklage erheben. Wer eine Kündigung erhält, sollte daher möglichst noch am selben Tag bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und die Erfolgsaussichten besprechen.

Bredereck Willkomm
Rechtsanwälte, Lichtenow