Homeoffice-Pauschale gilt auch für Vermieter

Justitia - Oberhavel

Homeoffice-Pauschale gilt auch für Vermieter

Die Homeoffice-Pauschale können nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend machen. Sie gilt auch für Vermietende. Foto: Christin Klose/dpa-mag

01.02.2022

Mit der Homeoffice-Pauschale können für maximal 120 Tage im Jahr pro Tag fünf Euro bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden - also höchstens 600 Euro. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Vermieter. „Die Homeoffice-Pauschale gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.Bedingung ist: An den angesetzten Tagen wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb gelegene Betätigungsstätte aufgesucht. Das betrifft zum Beispiel einen Arbeitnehmer, der in der Woche im Büro seines Arbeitgebers arbeitet und sich am Samstag um die Hausverwaltung für seine Vermietungsobjekte kümmert.Für den Samstag könnte er dann die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, wenn er keine anderen Wege wie zur Post oder den Baumarkt für das Vermietungsobjekt zurückgelegt hat. „Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale ist nicht auf Wochentage beschränkt und es ist auch nicht erforderlich, dass ein ganzer Tag gearbeitet wurde“, sagt die Expertin.Erledigt der Arbeitnehmer die Hausverwaltung dagegen am Abend nach seiner Angestelltentätigkeit, kann er an dem Tag die Homeoffice-Pauschale für die Vermietungstätigkeit nicht ansetzen. Geht ein Vermieter beispielsweise als Rentner keiner weiteren Betätigung nach, ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die Tage im häuslichen Büro möglich.„Zu beachten ist auch, dass die Regelung zur Homeoffice-Pauschale nach aktuellem Stand nur noch für das Jahr 2021 gilt“, erklärt Daniela Karbe-Geßler. Allerdings hat die neue Koalition angekündigt, eine Verlängerung für 2022 zu beschließen. (dpa)  

Erbrecht: Voraussetzungen der Erbausschlagung

Der Erbe hat das Recht, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen, es sei denn, er hat die Erbschaft bereits vorher wirksam angenommen (§ 1943 BGB) oder die Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 1 BGB) ist abgelaufen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Erbe weiß, dass ihm die Erbschaft als gesetzlichem oder testamentarischem Erben angefallen ist. Bei einem durch Testament oder Erbvertrag berufenen Erben beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor Verkündung einer Verfügung hierzu durch das Nachlassgericht.

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn selbst im Ausland auf, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate. Die Ausschlagung der Erbschaft muss (anders als deren Annahme) entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 BGB). Soll ein Rechtsanwalt die Ausschlagung für einen Erben erklären, bedarf es hierzu einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Rosa-Luxemburg-Straße 21, 16727 Velten, Tel. 03304 - 204953.
(www.rechtsanwalt-mauersberger.de)