Hinzuverdienstgrenze für Rentner bleibt auch 2022 erhöht

Justitia - Oberhavel

Hinzuverdienstgrenze für Rentner bleibt auch 2022 erhöht

Foto: Christin Klose/dpa-mag

01.02.2022

Senioren, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, dürfen auch 2022 bis zu 46 060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird. „Die befristete Sonderregelung für hohe Hinzuverdienstgrenzen bei Frührentnern soll nun bis Ende 2022 gelten“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler den Beschluss von Bundestag und Bundesrat.Ein über die Grenze hinausgehender Verdienst neben der Rente wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Senioren, die das reguläre Rentenalter bereits überschritten haben, sind von der Hinzuverdienstgrenze nicht betroffen. Sie dürfen weiterhin ihre Rente beliebig aufbessern, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen.Unabhängig von der Grenze ist der Hinzuverdienst zu versteuern. Jedoch können auch bei einer Tätigkeit neben der Rente Werbungskosten wie Fahrtkosten oder Kosten für Berufskleidung sowie Arbeitsmittel steuermindernd geltend gemacht werden. Es lohnt sich also, Belege zu sammeln und am Jahresende zusammenzurechnen, rät Karbe-Geßler. (dpa) 

Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bei Herzinfarkt, Schlaganfall oder Hirnblutung

Stellen wir uns vor, eine Person erleidet einen schweren Herzinfarkt oder gar eine Hirnblutung und ist krankheitsbedingt nicht mehr ansprechbar. Die Ehefrau oder der Ehemann alarmiert die Feuerwehr, die die schwersterkrankte Person in die Notaufnahme einer Klinik bringt. Selbstverständlich wird dort zunächst alles versucht, das Leben der erkrankten Person zu retten und zumindest eine gesundheitliche Stabilisierung herbeizuführen. Alsdann wird sich die Klinik bei der Ehefrau bzw. dem Ehemann erkundigen, ob denn eine Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich und eine Patientenverfügung vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte die erkrankte Person weiterhin nicht ansprechbar sein, so wird das Krankenhaus bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung im Eilverfahren beantragen. Über diese Vorgehensweise sind sich die meisten Angehörigen nicht im Klaren. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist in einem solchen Fall jedoch erforderlich, denn für die weitere Behandlung, ggf. auch für eine Operation, muss es einen Entscheidungsträger geben, d. h. es muss kurzfristig eine Person vorhanden sein, die in die weitere Behandlung einwilligt bzw. diese ggf. auch ablehnt.

Sollte eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner vorhanden sein, so wird das Betreuungsgericht in der Regel diese bzw. diesen zum gesetzlichen Betreuer bestellen, dies zumindest dann, wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner selbst in der Lage ist, eine gesetzliche Betreuung mit allen hieran geknüpften Erfordernissen zu führen. Gelegentlich wird jedoch auch, nämlich dann, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, ein professionell tätiger gesetzlicher Betreuer durch das Gericht bestellt. Dieser gesetzliche Betreuer ist dann zumindest für alle Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge zuständig, somit auch für die Zustimmung in eine eventuell erforderlich werdende Operation und auch für die eventuell erforderlich werdende Bestimmung des Aufenthalts der erkrankten Person, beispielsweise in einem Pflegeheim.

Bestenfalls wird das zuständige Betreuungsgericht die eingerichtete gesetzliche Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn die schwerst erkrankte Person wieder weitestgehend gesundet ist, aufheben. Häufig verhält es sich jedoch gerade bei älteren Menschen, die z. B. einen Schlaganfall oder eine Hirnblutung erlitten haben, so, dass sie sich nach einer stationären Behandlung und einer anschließenden Reha-Maßnahme gesundheitlich wieder recht gut stabilisiert haben, jedoch geistige Defizite zurückgeblieben sind. Inwieweit eine gesetzliche Betreuung wieder aufgehoben werden kann, wird im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt. Sofern die bzw. der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die geistigen Defizite dauerhaft und erheblich sind, kann das zuständige Betreuungsgericht die gesetzliche Betreuung nicht aufheben, sondern wird diese dauerhaft einrichten.

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann nur dadurch verhindert werden, dass eine Person im psychisch bzw. geistig gesunden Zustand bereits eine Vorsorgevollmacht und bestenfalls auch eine Patientenverfügung errichtet hat. Eine Vorsorgevollmacht schließt zwar grundsätzlich die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung aus, so sieht es das Gesetz vor, jedoch muss die Vorsorgevollmacht inhaltlich auch den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wäre also, bezugnehmend auf unseren Ausgangsfall, die Ehefrau bzw. der Ehemann der schwerst erkrankten Peron bereits im Rahmen einer vorhandenen Vorsorgevollmacht beauftragt gewesen, die Gesundheitssorge auszuüben, so hätte es für die Klinik keine Veranlassung gegeben, bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu beantragen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema, auch für die Ausformulierung einer Vorsorgevollmacht, steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.
    

MOZ.de Folgen