Alkoholfahrt - MPU schon ab 1,1 Promille möglich

Justitia

Alkoholfahrt - MPU schon ab 1,1 Promille möglich

Rechtsanwältin Anke Strobelt-Demirci Foto: O. Wernert

01.12.2021

Eine Medizinisch psychologische Untersuchung kann schon ab 1,1 Promille angeordnet werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3) im Urteil 3 C 3.20 vom 17.03.2021. Bisher war es gängige Praxis, dass bei Ersttätern wegen Trunkenheit im Verkehr unter 1,6 Promille bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine MPU angeordnet wurde. Dem ist das BVerwG jetzt entgegengetreten. Es vertritt die Auffassung, dass bereits nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille eine MPU gefordert werden kann, wenn Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Tatsache sei gegeben, wenn ab einem Promillewert von 1,1 oder mehr keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Denn bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. In dem zugrunde liegenden Fall war der Betroffene lediglich in einer allgm. Verkehrskontrolle aufgefallen, Ausfallerscheinungen, wie z.B. lallende Sprache oder ein schwankender Gang lagen nicht vor. Mein TIPP daher: In einem Strafverfahren wegen einer Alkoholfahrt sollte man sich frühzeitig anwaltlich vertreten lassen, um u.a. auch das Risiko einer späteren MPU abklären zu lassen und um rechtzeitig Vorbereitungen zu treffen.Fragen zum Thema gern bei:RA Anke Strobelt-DemirciFachanwältin für VerkehrsrechtHennigsdorf, Hauptstr. 7Tel.: (03302) 207661www.rechtsanwältin-strobelt.de

Erbrecht: Haftung des Erben für Mietforderungen nach dem Tode des Erblassers

War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Mieter einer Wohnung, so tritt der Erbe gemäß § 1922 BGB im Wege der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge in den Mietvertrag vollständig ein.

Allerdings sind gemäß § 564 BGB sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. Unterlässt der Erbe es dennoch, das Mietverhältnis so außerordentlich zu kündigen, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allein hierin noch keine Verwaltungsmaßnahme des Erben, welche die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe sogar persönlich haftet (Urteil BGH vom 25.09.2019, Az: VIII ZR 122/18). Soweit daher ein Vermieter um den Tod des Mieters weiß und ferner davon Kenntnis hat, dass es sowohl um den Nachlass als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des eintretenden Erben nicht gut bestellt ist, sollte er seinerseits nach § 564 BGB schnellstmöglich kündigen.

Eine persönliche Haftung des Erben kann allerdings dann eintreten, wenn dieser nach der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses seiner Pflicht aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Rosa-Luxemburg-Straße 21, 16727 Velten, Tel. 03304 - 204953.

(www.rechtsanwalt-mauersberger.de)
   

MOZ.de Folgen