Erbrecht: Haftung des Erben für Mietforderungen nach dem Tode des Erblassers
War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Mieter einer Wohnung, so tritt der Erbe gemäß § 1922 BGB im Wege der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge in den Mietvertrag vollständig ein.
Allerdings sind gemäß § 564 BGB sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. Unterlässt der Erbe es dennoch, das Mietverhältnis so außerordentlich zu kündigen, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allein hierin noch keine Verwaltungsmaßnahme des Erben, welche die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe sogar persönlich haftet (Urteil BGH vom 25.09.2019, Az: VIII ZR 122/18). Soweit daher ein Vermieter um den Tod des Mieters weiß und ferner davon Kenntnis hat, dass es sowohl um den Nachlass als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des eintretenden Erben nicht gut bestellt ist, sollte er seinerseits nach § 564 BGB schnellstmöglich kündigen.
Eine persönliche Haftung des Erben kann allerdings dann eintreten, wenn dieser nach der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses seiner Pflicht aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt.
Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Rosa-Luxemburg-Straße 21, 16727 Velten, Tel. 03304 - 204953.
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