2G-Regel: Was passiert mit Tickets und Abos?

Justitia

2G-Regel: Was passiert mit Tickets und Abos?

Foto: Britta Pedersen/dpa-mag

01.12.2021

Nach und nach setzen die Länder auf die 2G-Regelung. Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, geraten zunehmend unter Druck. 2G schränkt den Besuch von Restaurant-, Theater- oder Fitnessstudio stark ein. Was passiert jetzt mit gültigen Tickets oder Abos? Wer als Ungeimpfter oder nicht vollständig Genesener von 2G-Konzerten ausgeschlossen werde, könne das Geld fürs Ticket in der Regel nicht zurückverlangen, sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen - dort gilt die 2G-Regel für Veranstaltungen bereits. Hummel stellt aber fest, dass sich Veranstalter vielerorts kulant zeigen und Tickets dennoch zurücknehmen. Auch beim Fitnessstudio müssen ungeimpfte Abo-Besitzer auf die Nachsicht der Betreiber hoffen. Das Fitnessstudio selbst hat geöffnet und bietet die vertraglich vereinbarten Leistungen an. Kundinnen und Kunden hätten die Möglichkeit, sich mit einer Impfung Zutritt zu verschaffen, sagt der Bielefelder Rechtsanwalts Hans A. Geisler. Dass der Besuch im Fitnessstudio nicht stattfinden kann, haben Ungeimpfte selbst zu verschulden. Deshalb müssen die Beiträge rein rechtlich weiterhin bezahlt werden.Bei Kundinnen und Kunden, die zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, stellt sich laut Rechtsanwalt Geisler allerdings die Frage, ob sie das Recht auf eine Vertragsanpassung haben. Die könnte etwa so aussehen, dass die für den Verhinderungszeitraum gezahlten Beiträge kostenfrei nachtrainiert werden können, sobald die 2G-Regel nicht mehr gilt. (dpa)

Wie wichtig ist ein Testament?

Häufig wird mit dem Argument: „Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben….“ die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt. Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist, regelt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner/ in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht.

Insofern würde der länger lebende Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens. Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und doch noch ein Testament zu verfügen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein www.claudia-salein.de, ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

Geldwerter Vorteil bei Dienstfahrrad

Ob Pedelec oder normales Rad - viele Firmen stellen ihrer Belegschaft Dienstfahrräder zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Wenn die Räder per Gehaltsumwandlung überlassen werden, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. (dpa)