Das Baujahr 2025 enthält wegen der Bundestagswahl noch viele Unbekannte. Was sich danach ändert bei Förderung und gesetzlichen Vorgaben, hängt natürlich vom Wahlergebnis ab. Hier ein Überblick zum aktuell gültigen Stand der Dinge.
1. Förderung für Neubau und Immobilienkauf
Auch 2025 startet ohne einen verabschiedeten Haushalt und nach der Bundestagswahl wird es wohl noch Monate dauern, bis die neue Bundesregierung einen Haushaltsplan verabschieden kann. Aktuell stehen die Förderprogramme deshalb im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zur Verfügung. Bauherren und Immobilienkäufer können Förderanträge also weiterhin stellen.
Im Programm „Wohneigentum für Familien - Neubau“ (300) gilt seit dem 1.1.2025 eine neue Merkblattversion. Damit ist jetzt auch der entgeltliche Ersterwerb eines Neubaus von Angehörigen zur Selbstnutzung zulässig. Darüber hinaus kann die Selbstnutzung für maximal zwei Jahre unterbrochen werden. Die Mindestselbstnutzungsdauer von insgesamt mindestens 5 Jahren verlängert sich dann um die Zeit, die das geförderte Wohneigentum nicht selbst genutzt wurde.
Auch im KfW-Programm „Jung kauft Alt (JkA) 308“ hat es zum 1.1.2025 Verbesserungen gegeben: Ab sofort ist auch der entgeltliche Erwerb einer Bestandsimmobilie von Angehörigen zur Selbstnutzung zulässig. Darüber hinaus wurde die Sanierung zum„Effizienzhaus Denkmal EE“ förderfähig. In Deutschland sind rund 10 Prozent der Gebäude denkmalgeschützt. Außerdem kann jetzt die Selbstnutzung für maximal zwei Jahre unterbrochen werden. Die Mindestselbstnutzungsdauer von insgesamt mindestens 5 Jahren verlängert sich dann um die Zeit, in der das geförderte Wohneigentum nicht selbst genutzt wurde.
2. Gebäudeenergiegesetz (GEG) und gesetzliche Vorgaben der Bundesländer/ Solarpflicht in weiteren Bundesländern
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt nach wie vor in der Version von 2024 - das gilt für Neubauten und auch die Vorgaben für das Heizen mit erneuerbaren Energien. Wie es nach der Bundestagswahl mit dem GEG weitergeht, ist aktuell noch nicht klar. Auch die gesetzlichen Vorgaben ihres Bundeslandes sollten Bauherren beachten. Seit dem 1.1.2025 gilt in weiteren Bundesländern eine Solarpflicht: Bayern, Bremen (ab Juli 2025), Niedersachsen und NRW verlangen jetzt eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach von Neubauten.
3. Gebäudetyp E: Günstiger bauen?
Eine Grundlage von Bauvorhaben sind bautechnische Normen. Um die zuletzt ziemlich stark gestiegenen Baukosten einzudämmen, soll mit dem „Gebäudetyp-EGesetz“ das Werk-/Bauvertragsrecht angepasst werden. Wann (und ob) das Gesetz 2025 in Kraft treten kann, ist durch den anstehenden Regierungswechsel allerdings noch nicht klar. Zumindest ist der Gebäudetyp-E Bestandteil der Wahlprogramme von CDU/CSU, SPD und FDP.
Mit dem Gesetz könnte bei Projekten zwischen fachkundigen Vertragspartnern auch ohne Aufklärung von den allgemeingültigen baurechtlichen Normen abgewichen werden. Kurz gesagt: weg von kostenintensiven Komfort-Standards, hin zu mehr Spielräumen für kostengünstiges Bauen. Doch es gibt auch Kritik: Verbraucherschützer sehen unter anderem das Risiko von Unsicherheiten bei der Vertragsgestaltung sowie teurer Rechtsstreitigkeiten, während die Bauqualität für Verbraucher gefährdet ist. Klar ist vor allem auch nicht, ob bei Ein- und Zweifamilienhäusern wirklich große Einsparungen möglich sind.
4. Neue Grundsteuer
2025 darf die alte Grundsteuer nicht mehr erhoben werden, das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft, da sie auf Immobilienwerten basieren, die erheblich vom heutigen Marktwert abweichen. Die jetzt zu zahlende Grundsteuer wurde Eigentümern mit dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune mitgeteilt. Folge der Neubewertung: Für einzelne Eigentümer kann es sowohl zu einer Mehr als auch zu einer Minderbelastung kommen.
5. Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen/Einspeisevergütung
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung von Photovoltaik-Anlagen wird von 15 Kilowatt Peak auf 30 kW peak pro Wohneinheit erhöht. Gleichzeitig wurde klargestellt: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, wird die volle Besteuerung fällig. Wer ab Februar 2025 eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb nimmt, erhält weniger Geld für die Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz. Bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt Leistung mit teilweiser Einspeisung sinkt die Einspeisevergütung um etwa 1 Prozent auf dann 7,95 Cent pro Kilowattstunde.
6. CO2-Preis steigt auf 55 Euro pro Tonne - Heizen mit Öl und Gas wird teurer
Der CO2-Preis ist zum Jahreswechsel von 45 Euro pro Tonne auf 55 Euro pro Tonne angestiegen. Das betrifft fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Heizöl verteuert sich damit um 3,2 Ct/Liter (brutto), Erdgas um 0,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr zahlt dann ca. 263 Euro an CO2-Kosten pro Jahr und damit knapp 50 Euro mehr im Vergleich zu 2024. Bauherren sollten deshalb bei einem Hausbau oder bei einem Hauskauf mit Sanierung unbedingt auf ein Heizsystem auf Basis erneuerbarer Energien setzen.
7. Dynamische Stromtarife
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromanbieter Haus mit intelligentem halten Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten. Dynamische Stromtarife sind Stromtarife, bei denen der Arbeitspreis nicht fest ist, sondern sich abhängig vom Strombörsenpreis ändert. Diese Option kann sich für Haushalte eignen, die einen hohen Verbrauch haben und diesen zeitlich flexibel verlagern können. Das sind zum Beispiel Haushalte mit E-Auto, Batteriespeicher oder Wärmepumpe. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt vor, dass Stromanbieter auf die Vor- und Nachteile dynamischer Stromtarife hinweisen müssen.
8. Recht auf Smart Meter
Private Haushalte haben seit Anfang 2025 das Recht, sich einen Smart Meter (ein intelligentes Messsystem) einbauen zu lassen. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wie viel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch, so dass das manuelle Ablesen überflüssig wird. Wird der Smart Meter von Verbraucher:innen bestellt, hat der zuständige Messstellenbetreiber vier Monate Zeit für den Einbau. Einige Haushalte sollen ohnehin in den nächsten Jahren solche kommunizierenden Stromzähler bekommen: Haushalte mit sehr hohem Stromverbrauch, mit einer Photovoltaik-Anlage und solche, die eine Wärmepumpe oder eine Ladestation für ein Elektroauto betreiben. Das proaktive Bestellen eines Smart Meters ist in erster Linie dann sinnvoll, wenn ein dynamischer Stromtarif genutzt werden soll, rät die Verbraucherzentrale NRW. ape/hü