Blumenkästen dürfen nur noch an der Innenseite vom Balkongeländer angebracht werden? Das kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) so beschließen. Auf einen entsprechenden Fall vor dem Amtsgericht München weist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de “ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Geklagt hatte eine Frau, die in einer Wohnanlage aus den 1970er-Jahren wohnte. Ihre Blumenkästen befestigte sie wie stets an der Außenseite des Balkongeländers. Dann ließ allerdings die Bewohnerin darunter ihren Balkon verglasen und eine Wärmedämmung anbringen.
Nun lief bei Starkregen das Wasser in den Blumenkästen über und tropfte auf die neue Verglasung. In der Eigentümerversammlung wurde daher der Beschluss gefasst, dass Blumenkästen künftig innen am Balkon hängen müssten. Wer sich nicht daran halte, müsse haften, wenn es zum Beispiel zu Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum komme.
Beschluss trotz langer Praxis wirksam
Das Gericht bestätigte den Beschluss. Denn er diene der Schadensvermeidung und liege im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Es sei unerheblich, dass die Kästen seit Jahrzehnten außen gehangen hätten. Auch eine konkrete Gefahr müsse es nicht geben. Die Klägerin könne ihren Balkon mit innen angebrachten Blumenkästen immer noch sinnvoll nutzen.
Allerdings: Die Regelung zur verschuldensunabhängigen Kostenhaftung für etwaige Schäden oder Verschmutzungen erklärte das Gericht für nichtig. Eine solche Regelung widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der Haftung wegen Verschuldens, heißt es in dem Urteil. (Az.: 1293 C 12154/24 WEG).
dpa
Solaranlage darf bleiben
Die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat die Abrissverfügung gegen eine Photovoltaik-Anlage aufgehoben. Es gab damit der Klage der Eigentümer statt, die auf ihrem Grundstück im Außenbereich eine freistehende Photovoltaikanlage von ca. 50 m² errichtet hatten. Mit einer Abrissverfügung des Kreises Nordfriesland sollte diese nun wieder beseitigt werden, weil sie gegen geltendes Baurecht verstoße.
Diese Verfügung hat das Gericht mit seinem Urteil aufgehoben. Dabei kam das Gericht zwar grundsätzlich zu der Auffassung, dass eine derartige freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben sei. Allerdings sei dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. So sei das Grundstück der Kläger mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut, sodass eine Anlage auf dem Dach oder am Haus nicht in Betracht komme.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger in der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sei. Insgesamt kam es daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie u. a. der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstünden.
Der Kreis kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 8 A 134/23) vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beantragen.
Urteile.news/hü