Verdickte Hornhaut, Fußpilz, Warzen und Hornschwielen („Hühneraugen“) zählen zu den typischen krankhaften Veränderungen der Haut am Fuß. Mit diesen Hautveränderungen können unangenehme Schmerzen einhergehen, über die typischerweise ältere Menschen klagen, wenn sie zum Beispiel über Jahre oder gar Jahrzehnte das falsche Schuhwerk getragen haben. Die medizinische Fußpflege kann Linderung verschaffen. Der Podologe behandelt die schmerzenden Stellen beispielsweise, indem er die Hornhaut oder die Warzen vorsichtig mittels Skalpelltechnik und speziellen Schleiftechniken abträgt. Podologen fertigen zudem druckentlastende Polster – sogenannte Orthosen – an.
Medizinische Behandlung der Nägel
Zur podologischen Fußpflege gehört, dass die Fußpflegerin die Fußnägel besonders gründlich untersucht. Zu den häufigsten Erkrankungen der Nägel zählen der Nagelpilz und das Einwachsen der Fußnägel. Brüchige Fußnägel können die Folge eines sogenannten Ulcus cruris, eines Geschwürs am Unterschenkel sein. Zur Behandlung der Nägel kommen spezielle podologische Methoden zum Einsatz. Dazu zählen ein richtiger Nagelschnitt, Tamponaden, Inlays, Nagelkorrektur-Spangen, Fußbäder, Tinkturen, Salben und Verbände. Bei der medizinischen bzw. der podologischen Fußpflege werden in der Regel entweder die Haut oder die Nägel untersucht und behandelt. Bei der podologischen Komplexbehandlung wird sowohl die Hornhaut abgetragen als auch die Fußnägel bearbeitet, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Der Arzt stellt dafür ein Rezept aus. Meist erhalten Patienten mit Diabetes diese Form der medizinischen Fußpflege, wenn sie unter einem diabetischen Fußsyndrom leiden.
Wichtig: Wenn der Fuß des Patienten bereits durch Durchblutungsstörungen hervorgerufene Hautdefekte und Entzündungen aufweist, kommt die podologische Komplexbehandlung nicht mehr in Frage. In diesem Fall muss der Fuß ärztlich behandelt werden.
Grundsätzlich entscheidet die behandelnde Ärztin, ob im vorliegenden Fall eine podologische Behandlung medizinisch notwendig ist und somit die Voraussetzungen für die Kostenübernahme erfüllt werden.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Die Kosten der Behandlung werden von der Krankenkasse gemäß dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) übernommen, wenn der Arzt krankhafte Veränderungen am Fuß feststellt und die medizinische Fußpflege auf Rezept („Heilmittelverordnung“) verschreibt. Dies ist beispielsweise der Fall bei Patienten mit Gefäßerkrankungen oder bei Durchblutungsstörungen. Seit 2020 zählen ausdrücklich auch Erkrankungen des Nervensystems und die Folgen eines Querschnittsyndroms zu den Gründen für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
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