Die bisher fest beschlossenen Änderungen betreffen vor allem die gesundheitliche Prävention, größere Befugnisse für Pflegefachkräfte und den Bürokratieabbau.
Gesundheitliche Prävention
Die Vorsorge war bislang nicht in der häuslichen Pflege angekommen. Das soll sich jetzt ändern. Eine zentrale Rolle sollen dabei die Fachkräfte vor Ort spielen, also ambulante Pflegefachkräfte und die Pflegeberater. Sie sollen über Möglichkeiten der Prävention informieren und passende Angebote empfehlen. Das können zum Beispiel Kurse zu Themen wie Ernährung, Mobilität, Sturzprophylaxe oder dem Umgang mit Stress sein. Die finden dann entweder in der Nähe des Wohnorts statt oder online, je nach Angebot. Entscheidend ist dabei nur, dass die Präventionskurse von den Kassen anerkannt sind.
Weniger Pflichttermine nach 37.3
Die sogenannten Beratungseinsätze nach 37.3 sind Beratungsgespräche mit Pflegeexperten. Sie sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige bei der Organisation, Finanzierung und Durchführung der häuslichen Pflege unterstützen.
Wer Pflegegeld bezieht und keine Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst erhält, ist sogar verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durchzuführen. Ab sofort sind für die Pflegegrade 2 bis 5 nur noch halbjährliche Beratungseinsätze nötig.
Die zusätzlichen Termine bei Pflegegrad 4 oder 5 können aber auf Wunsch weiterhin stattfinden und bleiben auch kostenlos.
Verhinderungspflege nicht mehr 4 Jahre rückwirkend
Die Verhinderungspflege ist auch als „Ersatzpflege“ bekannt. Wenn eine Pflegeperson in der häuslichen Pflege ausfällt, kann darüber eine Ersatzpflegeperson finanziert werden.
Wenn alle Nachweise vorlagen, konnten Zahlungen für Verhinderungspflege bis einschließlich 2025 für bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt werden. Das ändert sich: Die Kostenerstattung für Verhinderungspflege ist ab 2026 nur noch für das aktuelle und für das vorige Kalenderjahr möglich.
Verbesserungen für digitale Pflegeanwendungen (DiPa)
Digitale Pflegeanwendungen gibt es theoretisch schon seit 2022. Allerdings nur theoretisch. Denn es hat noch keine einzige Anwendung geschafft, die Voraussetzungen für eine DiPA zu erfüllen. Und zwar, obwohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen stehen und sogar eine Finanzierung vorgesehen ist. Nun hat der Gesetzgeber eingesehen, dass die Hürden wohl doch zu hoch waren, und bessert nach: Die Voraussetzungen für eine Zulassung als DIPA werden vereinfacht, damit es endlich die ersten Digitalen über die Pflegekasse geben kann.
Gleichzeitig hat man das Finanzierungsmodell überarbeitet. Statt 53 Euro monatlich für alle Aufwände gibt es seit dem 01.01.2026 bis zu 40 Euro monatlich für die Nutzung von DiPAS. pflege.de
Befreiung zu Jahresbeginn
Zuzahlung: Kosten werden ab Januar wieder neu berechnet.
Zuzahlungsbefreiungen für medizinische Leistungen gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Darauf weist der Landesapothekerverband den-Württemberg hin. Ba-
Stattdessen müssen gesetzlich Krankenversicherte selbst aktiv werden, vor allem, wenn sie chronisch krank sind. Chronisch Kranke haben oft hohe Kosten und ihre Zuzahlungsgrenze liegt bei nur einem Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei allen anderen gesetzlich Versicherten sind es zwei Prozent.
Wer zu Jahresbeginn schon weiß, dass er oder sie die Belastungsgrenze überschreiten wird, kann schon zu Jahresbeginn einen Antrag stellen.
Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband überweist man dann den individuellen Höchstbeitrag auf einmal an die Kasse und wird ganz von Zuzahlungen befreit. Sollten diese am Ende doch unter dem gezahlten Betrag liegen, gibt es allerdings kein Geld zurück.
Antrag für 2025
Übrigens: Wer jetzt feststellt, dass er 2025 seine Grenze überschritten hat, kann den Antrag für die Krankenkasse auf Zuzahlungsbefreiung auch im Nachhinein ausfüllen und das Geld für zu viel gezahlte Arzneimittel erstattet bekommen. dpa-mag


