Im Heim gepflegt zu werden, das wird für Pflegebedürftige immer teurer: Im Bundesdurchschnitt müssen Bewohnerinnen und Bewohner mit Stand 1. Juli dieses Jahres 3.108 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen. Das zeigt eine aktuelle Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen. Diese Summe umfasst nicht nur den Eigenanteil für die Pflege, sondern auch Kosten für unter anderem Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Doch was, wenn die Rente und Rücklagen nicht ausreichen, um all das zu stemmen?
Erst einmal ist das eigene Vermögen dran
Grundsätzlich gilt: Bis auf einige Ausnahmen muss dann das eigene Vermögen für die Heimkosten eingesetzt werden, wie die Verbraucherzentralen erklären.
Und: Gibt es erwachsene Kinder, die ein Jahresbruttoeinkommen von mehr 100.000 Euro haben, müssen sie sich an der Finanzierung für einen Heimplatz beteiligen, Elternunterhalt nennt sich das.
Die Ersparnisse sind längst dahingeschmolzen, das Geld reicht hinten und vorn nicht? Dann ist sinnvoll, sich beraten zu lassen. Anlaufstellen dafür sind das örtliche Sozialamt, Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder die Bundesinteressenvertretung für alte und pflege betroffene Menschen. Dort können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über Unterstützungsleistungen informieren, die bei finanzieller Not greifen. Die sollte man allerdings rasch beantragen. Sie werden nämlich erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht aber rückwirkend. Ein Überblick:
Wohngeld: Auch für Heimbewohner eine Option
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, auf den auch Heimbewohnerinnen und -bewohner unter bestimmten Bedingungen Anspruch haben. Bei einer ersten Einschätzung, ob man überhaupt mit Wohngeldrechnen darf und wie hoch es ausfallen könnte, kann den Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums helfen.
Gut zu wissen: Die Höhe des Wohngeldanspruchs für Heimbewohner orientiert sich an dem Mietniveau in der Region, in der sich das Heim befindet, so die Verbraucherzentralen. Beantragen können Pflegebedürftige, die im Heim leben, das Wohngeld bei der örtlichen Wohngeldbehörde. In vielen Bundesländern gibt es dafür ein spezielles Formular. In dem Antrag müssen Heimbewohnerinnen und -bewohner ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, also unter anderem aktuelle Rentenbescheide und Nachweise über Vermögen beifügen. Einen Teil des Antrags muss auch die Heimleitung ausfüllen – etwa mit Details zum Wohnraum.
Pflegewohngeld: Nur für drei Bundesländer
Wer in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern im Pflegeheim lebt, kann vom Pflegewohngeld profitieren, wenn es finanziell knapp wird. Mit dieser Leistung sollen die Investitionskosten gedeckt werden. Der Antrag auf Pflegewohngeld wird beim Sozialamt gestellt. Den Angaben der Verbraucherzentralen zufolge unterscheiden sich die Voraussetzungen und die Höhe je nach Bundesland.
Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege
Es besteht kein Anspruch auf Wohngeld? Dann bleibt noch die Möglichkeit, beim Sozialamt die sogenannte Hilfe zur Pflege zu beantragen. Auch hier müssen Heimbewohner Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben.
Reichen die nicht aus, um die Pflege im Heim zu finanzieren, springt das Sozialamt ein. Wichtig: Sollten Pflegebedürftige bis dahin Schulden gemacht haben, um die Heimkosten zu bezahlen, werden diese nicht übernommen, so die Verbraucherzentrale.
dpa-mag
Widerspruch Pflegegrad
Fast jeder fünfte Antrag auf Pflegegrad wird abgelehnt und viele weitere Anträge führen zu einem Pflegegrad, der aus Sicht der Betroffenen zu niedrig ist. Wie kann man sich dagegen wehren und welche Möglichkeiten gibt es nach dem Entscheid des Pflegegutachtens? Das Webportal pflege.de gibt Auskunft.
Widerspruchsfrist nicht verpassen
Nach dem Erhalt des Bescheides der Pflegekasse über den – Pflegegrad kann Widerspruch eingelegt werden. Wichtig dabei ist, dass die – Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids eingehalten wird. Es ist auch möglich, in einem kurzen Schreiben den Widerspruch an die Pflegekasse kundzutun und eine ausführliche Begründung nachzureichen. So wird die Widerspruchsfrist gewahrt und eine fundierte Begründung ist dennoch mögIlich.
So sieht die Begründung aus
Die inhaltliche Begründung ist das Kernstück des Widerspruchs. Wenn Sie als pflegende Angehörige sinnvoll begründen können, warum ein höherer Pflegegrad bzw. überhaupt ein Pflegegrad für die zu pflegende Person angemessen ist, hat der Widerspruch gute Aussichten auf Erfolg.
Drei Dinge sind dabei laut pflege.de von zentraler Bedeutung:
- Das Gutachten vom Medizinischen Dienst (MD) bzw. von Medicproof
- Mögliche Hilfe von Ärzten, Pflegekräften und Pflegeberatern
- Dokumente, die einen höheren Pflegebedarf belegen
Für die Begründung des Widerspruchs sollte das Gutachten genau geprüft werden: Wo weicht das Gutachten von der tatsächlichen Pflegesituation ab? Was wird im Gutachten nicht angemessen berücksichtigt?Â