Die ambulante Pflege kann dann zum Einsatz kommen, wenn eine Person altersbedingt oder infolge einer Krankheit pflegebedürftig wird und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. In dem Fall können professionelle Pflegekräfte eines Pflegedienstes den Betroffenen in seinem häuslichen Umfeld unterstützen oder sich die Pflege mit Angehörigen aufteilen. Dazu gewährt die Pflegeversicherung pflegebedürftigen Versicherten verschiedene Zuschüsse. Je nach ermitteltem Pflegegrad kann der Anteil von eigenem Zutun als pflegende Angehörige und der Arbeit eines ambulanten Pflegedienstes variieren.
Aufteilung der ambulanten Pflege
Zur Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person gehören verschiedene Aufgaben:
- Die Grundpflege: Das bedeutet Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Positionierung und Förderung von Ressourcen sowie Training von Fähigkeiten
- Hauswirtschaftliche Versorgung: beinhaltet Tätigkeiten wie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung
- Medizinische Behandlungspflege nach SGB V: meint die Medikamentengabe, Verbandswechsel und Injektionen. In der Regel übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die ambulante Pflege bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
Bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst können Pflegesachleistungen beantragt werden. Übernimmt ein Angehöriger die Pflege, gibt es dafür den Anspruch auf Pflegegeld. Wenn sich der Pflegedienst und Angehörige die häusliche Pflege teilen, kann die pflegebedürftige Person im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistung anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Für privat versicherte pflegebedürftige Menschen gilt: Anstelle der Pflegesachleistung gilt die Kostenerstattung in der Höhe der sozialen Pflegeversicherung.
Zuschüsse zur Pflege
Neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen haben Versicherte, die mindestens Pflegegrad 2 haben, zusätzlich Anspruch auf Leistungen der Tagesund Nachtpflege. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Zudem können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 einen Zuschuss für die Kurzzeitpflege und für Verhinderungspflege erhalten. Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades, können alle Personen, die mindestens Pflegegrad 1 haben, zudem folgende Leistungen beanspruchen:
âš« Entlastungsbetrag (131Â Euro/Monat),
⚫ zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (bis zu 42 Euro/ Monat),
⚫ Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro/Monat)
⚫ Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.180 Euro/je Maßnahme)
Gut zu wissen: Scheuen Sie sich nicht, im Bedarfsfall eine Höherstufung des Pflegegrades zu beantragen. Der Pflegegrad 1 ist mit der früheren Pflegestufe 1 nicht zu vergleichen. Eine Pflegestufe 1 entspricht heute eher dem Pflegegrad 2 bis 3.
Vor- und Nachteile
Was aber sagt die Praxis über diese Kombinationsmöglichkeit? Der große Vorteil ist, dass die zu Pflegenden in ihrem häuslichen Umfeld bleiben können, etwas, was sich der Großteil von ihnen wünscht. Und im Gegensatz zu einigen stationären Einrichtungen können Pflegebedürftige ihren Alltag weitestgehend selbst gestalten. Der Kostenfaktor ist auch wichtig: Oft ist die ambulante Pflege günstiger als die Unterbringung in einem Pflegeheim.
Nachteilig ist es mitunter für die pflegenden Angehörigen: Sie werden oft stark in die Pflege mit eingebunden. Dies kann zu physischen und psychischen Belastungen in der Familie führen. Die Organisation verschiedener Pflegedienste, der Therapien, Terminabsprachen ist oft sehr aufwändig und kostet Zeit. Eine Pflegeberatung ist in jedem Fall hilfreich, um die Pflege im Einzelfall zu besprechen.       pflege.de/pm
Leistungsansprüche
Je nach Pflegegrad können die Leistungen folgendermaßen aufgeteilt werden:
Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, keine Sachleistungen
Pflegegrad 2: Pflegegeld: 347 Euro, Pflegesachleistungen: 796 Euro
Pflegegrad 3: Pflegegeld: 599 Euro, Pflegesachleistungen: 1.497 Euro
Pflegegrad 4: Pflegegeld: 800 Euro, Pflegesachleistungen: 1.859 Euro
Pflegegrad 5: Pflegegeld: 990 Euro, Pflegesachleistungen: 2.299 Euro
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