Ärztliche Verordnung nicht nötig
Zu beachten ist: Wenn bei der Kasse ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragt wird, darf die Empfehlung der Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf drei Wochen festgelegt (§ 40 Abs. 7). Die Pflegekasse prüft den Antrag auf Notwendigkeit. Unter Umständen fordert sie auch einen Kostenvoranschlag an. Danach genehmigt die Kasse das Hilfsmittel oder sie lehnt es ab. Mit der von der Kasse genehmigten Verordnung kann nun das Hilfsmittel bei einem von der Kasse anerkanntem Dienstleister (Sanitätshaus, Apotheke usw.) bestellt werden. Sollte keine Genehmigung erteilt werden oder Schwierigkeiten bereiten, ist es auch möglich, den Hilfsmittel-Lieferanten einzuschalten. Er kann beratend zur Seite stehen. Wird das Hilfsmittel abgelehnt, sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch gegen die Ablehnung des Hilfsmittels eingelegt werden. Dazu ist es wichtig, genau zu erläutern warum das Hilfsmittel benötigt wird.
Anerkennung der Pflegekompetenzen
Dass die Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnis bekommen, macht natürlich Sinn. Sie kennen aus der regelmäßigen Pflege die Patienten und wissen, wo ein entsprechendes Hilfsmittel die Pflege maßgeblich erleichtern würde. Häufig ist es auch so, dass die behandelnden Ärzte nicht genügend darüber informiert sind, welche Hilfsmittel es gibt und für den Patienten hilfreich wären. (pflege-durch-angehoerige)
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In guten Händen - Pflegeratgeber
Mehr Entscheidungsbefugnis für Pflegekräfte
Neues bei der Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
24.01.2022
Bislang konnte nur der Medizinische Dienst (MDK bzw. MD), ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Verordnung für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausstellen. Bei der Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln soll das Pflegepersonal nun mehr Entscheidungsbefugnis bekommen.Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich. Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig.