Wer eine Immobilie verbilligt an Freunde oder Verwandte vermietet, kann steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen den vollen Abzug der Werbungskosten dabei geltend machen.„Werden mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, sind die Werbungskosten in jedem Fall voll abzugsfähig“, sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Wird dagegen nur die Hälfte oder weniger der ortsüblichen Miete vereinbart, sind auch die Werbungskosten lediglich anteilig abziehbar. Für die Spanne dazwischen, also zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist ein vollständiger Werbungskostenabzug möglich, wenn sich aus der Vermietung nach der notwendigerweise zu erstellenden Totalüberschussprognose langfristig ein Gewinn ergibt.Ortsübliche Miete gilt für VergleichStreit gibt es jedoch immer wieder darüber, welcher Wert als ortsübliche Marktmiete für diesen Vergleich heranzuziehen ist. Denn dieser Wert entscheidet darüber, ob die vorgegebenen Prozentsätze unter- oder überschritten werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu entschieden, dass die ortsübliche Marktmiete vorrangig auf Basis des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln ist (Az.: IX R 7/20).Das Finanzamt hatte im betreffenden Fall zum Vergleich die Miethöhe vergleichbarer Wohnungen im selben Vermietungsobjekt des steuerpflichtigen Vermieters herangezogen. Dies führte zu einer Unterschreitung der relevanten Grenze und zog die Kürzung der Werbungskosten nach sich. Dagegen wehrte sich der Vermieter aber erfolgreich, denn bei Zugrundelegung des örtlichen Mietspiegels war keine Kürzung der Werbungskosten vorzunehmen.Unterer Wert kann herangezogen werden„Im Ergebnis bedeutet das, dass Vermieter und Mieter eine geringere Miete vereinbaren können, als für ähnliche Wohnungen im gleichen Haus verlangt werden“, erläutert Nöll. Denn nicht diese anderen Wohnungen seien als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, sondern der Mietspiegel. Dabei darf der untere Wert der jeweiligen Spanne aus dem Mietspiegel als Vergleichsgröße herangezogen werden.Als ortsübliche Marktmiete zu verstehen ist die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. (dpa)
Erbrecht: Wer hat das Totenfürsorgerecht?
In seinem Urteil vom 26.02.2019, Az. VI ZR 272/18, hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit es der Enkelin des verstorbenen Großvaters gestattet ist, auf dessen Grabstätte Gegenstände abzulegen, wie bspw. Topfschalen, eine Steckvase sowie diverse Topfpflanzen und Kunststoffblumen. Die Tochter des Verstorbenen hatte diesbezüglich ihre Nichte verklagt, derartiges zu unterlassen.
In der erwähnten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zunächst klargestellt, dass beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen sei. Dieser könne nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch diejenigen Personen, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen. Der vom Verstorbenen Berufene ist dann berechtigt, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen von (weiteren) Angehörigen zu erfüllen. Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen soll es dabei nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einem Testament, ankommen. Auch sonstige Umstände sind zu berücksichtigen, soweit aus diesen der Wille des Verstorbenen mit Sicherheit geschlossen werden kann, wer in welchem Umfange für ihn die Totenfürsorge vornehmen soll. In dem zu entscheidenden Fall hat der Bundesgerichtshof die Tochter des Verstorbenen als alleinige Totenfürsorgeberechtigte angesehen und es der Enkelin des Verstorbenen untersagt, weiterhin Gegenstände auf der Grabstätte abzulegen, zumal der Verstorbene ausdrücklich eine spartanische Baumgrabbestattung gewünscht hatte, für deren Gestaltung zumindest nach Ansicht des Gerichts das Abstellen derartiger Gegenstände geradezu untypisch sei und daher dem Willen des Verstorbenen nicht entsprechen könne.
Thomas Brehmel
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