Die wichtigste Leistung ist die Zahlung eines einmaligen Geldbetrages, der Invaliditätsleistung. Voraussetzung dafür ist eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Das ist der Fall, wenn die Unfallfolgen voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen bleiben und eine Besserung nicht zu erwarten ist.
Eine ausreichende Invaliditätsgrundsumme orientiert sich bei Berufstätigen an Alter und Einkommen: 30-Jährige sollten den Angaben zufolge ein sechsfaches Bruttojahreseinkommen absichern, 40-Jährige ein fünffaches Bruttojahreseinkommen und 50-Jährige ein vierfaches Bruttojahreseinkommen. (dpa)
Keine Steuerminderung
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die des Schornsteinfegers oder des Gärtners, von der Steuer abgezogen werden. „Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung oder am Haus können in Höhe von 20 Prozent, maximal bis zu 1200 Euro im Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dies gilt für die Lohn- oder Arbeitskosten. Laut Bundesfinanzhof muss die Leistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden . Die Arbeiten an einer Straße gehören nicht dazu. Sie kommen allen Nutzern zugute. Ein Abzug von der Einkommensteuer ist daher nicht möglich. (dpa)
Zwangsgutscheine können bald ausgezahlt werden
Egal ob Konzert, Theateraufführung oder Sportveranstaltung: Der Corona-Pandemie sind viele Veranstaltungen zum Opfer gefallen. Besucher, die bereits eine Eintrittskarte erworben hatten, bekamen oft kein Geld zurück, sondern stattdessen einen Gutschein.
Die gute Nachricht: Wer einen solchen Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag zu Beginn des neuen Jahres in vielen Fällen auszahlen lassen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Entscheidend dafür ist, wann das Ticket gekauft wurde. Denn die sogenannte Gutscheinlösung gilt seit 20. Mai 2020 rückwirkend für Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich.
Bei Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft wurden, können sich Kundinnen und Kunden nach Ansicht der Verbraucherschützer den Ticketpreis erstatten lassen, wenn das Event ausgefallen ist. (dpa)