Kosten für öffentliche Straße mindern Steuer nicht

Ihr Recht ist unser Ziel - Havelland

Kosten für öffentliche Straße mindern Steuer nicht

Wird die Straße vor dem eigenen Haus ausgebaut, können Steuerzahler die Rechnung nicht steuerlich geltend machen. Foto: Wolfram Kastl/dpa-mag

25.01.2022

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die des Schornsteinfegers oder des Gärtners, von der Steuer abgezogen werden.„Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung oder am Haus können in Höhe von 20 Prozent, maximal bis zu 1200 Euro im Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dies gilt für die Lohn- oder Arbeitskosten.

Straßenarbeiten finden außerhalb des Haushalts statt

Die Arbeiten müssen aber in der Wohnung oder auf dem Grundstück stattgefunden haben, bestätigte der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 50/17). Im Streitfall wohnten die Kläger in ihrem Eigenheim an einer zunächst unbefestigten Sandstraße. Die Gemeinde ließ die Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten.

Die Kläger mussten 3000 Euro für den Ausbau zahlen und machten den geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Rechnung trotzdem prüfen

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss. Die Arbeiten an der Straße sind nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Sie kommen allen Nutzern zugute. Ein Abzug von der Einkommensteuer ist daher nicht möglich.

Es lohnt sich aber, jede Handwerkerleistung zu prüfen. Wohnungs- und Hauseigentümer sollten aus den Rechnungen für Reparaturen, Modernisierung oder Dienstleistungen, die direkt das Grundstück oder den Haushalt betreffen, die Lohnkosten herausrechnen und bei der Einkommensteuererklärung angeben. (dpa)

Erbrecht: Die Einsetzung mehrerer Erben

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung selbstverständlich auch mehrere Personen als Erben einsetzen. Der Nachlass steht dann den sogenannten Miterben in diesem Fall als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen in Erbengemeinschaft zu (§ 2032 Abs. 1 BGB). Diese gesamthänderische Bindung verhindert jedoch grundsätzlich eine Verfügungsbefugnis eines Miterben über einzelne Nachlassgegenstände bzw. seinem Anteil an solchen. Die Einsetzung mehrerer Erben ist meist nur dann unproblematisch, wenn der Nachlass nach dem Erbfall nicht geteilt und auch nicht veräußert werden soll. Eine Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung von Nachlassgegenständen - sei es nach dem Willen des Erblassers durch Teilungsanordnung oder im Rahmen der Auseinandersetzung unter den Miterben - bedarf hingegen stehts eines weiteren Vollzugsaktes, z. Bsp. einer Übereignung, einer Abtretung oder auch einer Auflassung, welche bei Immobilien beurkundungsbedürftig ist und daher weitere Kosten auslöst. Um derartige Kostenanfälle zu vermeiden, kann es daher u. U. sinnvoll sein, dass der Erblasser denjenigen als alleinigen Erben einsetzt, welcher das Immobilienvermögen erhalten soll und den übrigen Personen nur Vermächtnisse (z. Bsp. Barvermögen, Kfz, Schmuck) zuwendet. Auch ist bei der Einsetzung mehrerer Erben immer zu berücksichtigen, dass die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses durch die Miterben wegen der gesamthänderischen Struktur der Erbengemeinschaft äußert streitanfällig ist.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel. 03322-24 26 87.
(www.rechtsanwalt-mauersberger.de)